Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102473/8/Weg/Ri

Linz, 06.05.1995

VwSen-102473/8/Weg/Ri Linz, am 6. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der Dr. F vom 30. November 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 1994, CSt.-9407/94-W, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der Dr. F vom 6. Oktober 1994 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. August 1994, CSt.-9407/94-W, womit wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde, wegen Verspätung zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß laut Rückschein die Strafverfügung am 23. Oktober 1994 von der nunmehrigen Berufungswerberin persönlich übernommen worden sei und somit die mit zwei Wochen festgelegte Rechtsmittelfrist am 6.

September 1994 abgelaufen sei. Die Beschuldigte habe den Einspruch jedoch erst am 7. Oktober 1994 zur Post gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid brachte Frau Dr. F in ihrer Berufung vom 30. November 1994 sinngemäß vor, daß sie im Sommer 1994 bereits zwei Mal rechtzeitig Einspruch an die Bundespolizeidirektion Linz bezüglich des Parkvergehens vom Mai 1994 eingebracht hätte, darauf jedoch nicht eingegangen worden sei. Sie frage sich, wo die Ordnung in diesem Lande bleibe, wenn nur die Behörde Recht habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Berufungswerberin ersucht, mitzuteilen und glaubhaft zu machen, wann sie diese Einsprüche verfaßt hat, in welcher Form sie diese Einsprüche der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt hat und was der Inhalt dieser Einsprüche gewesen ist.

4. Die Berufungswerberin ist diesem Ersuchen in der gewünschten und notwendigen Form nicht nachgekommen, sondern hat mit Schreiben vom 2. April 1995 in Mitteilung gebracht, daß sie es sehr befremdlich finde, daß die Bundespolizeidirektion Linz mehrmals Einspruchsschreiben von Bürgern nicht erhalten hat, wo diese noch dazu eingeschrieben gewesen seien. Daß sie nunmehr als Betroffene von dieser nicht ganz mustergültigen Ordnung ihr Recht beweisen solle, sei in ihren Augen mehr als befremdlich.

Nach einem Hinweis über das Grunddelikt selbst führt die Berufungswerberin noch aus, daß es ihr mehr um ihr Recht als Staatsbürger gehe, welches sie jedoch durch eine derartige Vorgangsweise stark in Frage gestellt sehe. Es seien einige Schreiben hin und her gegangen, denen sie schließlich eine Kopie der Einschreibbestätigungen der Post beigelegt habe.

Mehr sei dazu nicht zu sagen.

Die Berufungswerberin hat somit weder mitgeteilt, wann sie ihre Einsprüche verfaßt hat, in welcher Form sie diese Einsprüche der Bundespolizeidirektion übermittelte und was der Inhalt dieser Einsprüche war. Vor allem hat sie - obwohl sie angeblich im Besitze von Einschreibbestätigungen sei diese auch nicht vorgelegt.

5. Die Bundespolizeidirektion Linz wurde schließlich mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. April 1995 noch einmal ersucht, gewissenhaftest nachzuforschen, ob möglicherweise ein rechtzeitiges Einspruchsschreiben in Verstoß geraten sein könnte.

Mit Schreiben vom 20. April 1995 teilt hiezu die Bundespolizeidirektion Linz mit, daß trotz nochmaliger Nachschau und Nachforschung keine weiteren Einspruchsschreiben, Stellungnahmen, Gegenäußerungen und ähnliches eingelangt seien. Der Akt sei vollständig dem unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet worden.

6. Es ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates Beweis darüber aufzunehmen, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. August 1994 nicht doch rechtzeitig eingebracht wurde. Diese Rechtzeitigkeit würde nur dann vorliegen, wenn der behauptete Einspruch in Verstoß geraten wäre. Diese Möglichkeit ist dort, wo Menschen am Werk sind, nicht von vornherein auszuschließen. Umgekehrt ist dem Unterfertigten in seiner zwanzigjährigen Praxis ein derartiges Versehen der Bundespolizeidirektion Linz noch nicht zur Kenntnis gelangt. Die Berufungswerberin hat dem Ersuchen der erkennenden Behörde, die Rechtzeitigkeit ihres Einspruches glaubhaft zu machen, nicht bzw. nur in unzureichender Form entsprochen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht an einem Verfahren wäre es an der Berufungswerberin gelegen, die Einschreibbestätigungen, von denen sie ihrer Behauptung nach der Bundespolizeidirektion Linz schon Kopien übermittelt hat, vorzulegen. Dies hat sie jedoch nicht getan, vielmehr ist aus dem Gesamtsinn ihres Schreibens vom 2. April 1995 zu entnehmen, daß sie hiezu auch nicht bereit ist.

Es war daher bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nach der Aktenlage vorzugehen, womit als erwiesen gilt, daß die Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 22. August 1994 (zugestellt am 23. August 1994) erst am 6. Oktober 1994 (zur Post gegeben am 7. Oktober 1994) Einspruch erhoben hat, was zufolge § 49 Abs.1 VStG, wonach Einsprüche binnen zwei Wochen nach Zustellung eingebracht werden müssen, eine nicht sanierbare Verspätung bedeutet.

7. Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt keine andere Entscheidung zu, als die Berufung als unbegründet abzuweisen. Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der rechtlichen Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum