Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102474/7/Weg/Ri

Linz, 11.10.1995

VwSen-102474/7/Weg/Ri Linz, am 11. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Werner L, vom 2. Dezember 1994 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 1994, St. 4859/94-R, nach der am 10.

Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Fakten 1 und 2 des angeführten Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber ua 1.) eine Geldstrafe von 1.000 S (im NEF 36 Stunden) und 2.) 300 S (12 Stunden) verhängt, weil dieser am 22. März 1994 um 15.31 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Kreuzung Elisabethstraße - Bethlehemstraße gelenkt hat und 1.) nicht iSd Richtungspfeile weitergefahren sei und 2.) die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, was eine Verwaltungsübertretung nach 1.) § 9 Abs.6 StVO 1960 und 2.) Art. III/1 der 3.KFG Novelle darstelle.

Außerdem wurde hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 130 S in Vorschreibung gebracht.

2. Vorweg wird festgestellt, daß der Berufungswerber anläßlich der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1995 die Berufung gegen die Fakten 3 und 4 des zitierten Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 bringt er vor, daß 1. die Richtungspfeile nicht verordnet seien und somit keine Verwaltungsübertretung vorliege und 2. bei der Anhaltung auf dem Pfarrplatz der Sicherheitsgurt jedenfalls angelegt war, was im Hinblick auf Absatz 5 des "Sicherheitsgurtengesetzes" keine Verwaltungsübertretung darstelle, weil nach dieser Gesetzesstelle die Feststellung des nicht bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurtes bei der Anhaltung festgestellt werden müsse.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen Rev.Insp. H anläßlich der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1995. Der Vertreter der belangten Behörde teilte telefonisch mit, daß er zur Verhandlung nicht erscheinen könne und gab dabei gleichzeitig bekannt, daß die Richtungspfeile zum Faktum 1 des Straferkenntnisses nach Mitteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz nicht verordnet gewesen seien.

Der Zeuge führte zum Faktum 2 des Straferkenntnisses an, daß das Fahrzeug des Beschuldigten über ca. 2 km verfolgt wurde und daß lediglich in der Anfangsphase dieser Nachfahrt festgestellt werden konnte, daß der Beschuldigte nicht angegurtet war. Bei der Anhaltung auf dem Pfarrplatz selbst war der Beschuldigte schließlich angegurtet. Wann er sich im Zuge dieser Nachfahrt angegurtet hat, konnte der Zeuge nicht mehr anführen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Nachdem feststeht, daß die Richtungspfeile im Bereiche der Kreuzung Elisabethstraße - Bethlehemstraße nicht verordnet waren, stellt ein Zuwiderhandeln gemäß § 9 Abs.6 StVO 1960 auch keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Faktum 2:

Gemäß Art.III Abs.5 der 3. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 352/1976, idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung wer sich iSd Abs.1 dieser Gesetzesstelle nicht angurtet, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird.

Nachdem diese Feststellung des "Nichtangegurtetseins" nicht bei der Anhaltung festgestellt wurde sondern im Zuge der ersten Phase der Nachfahrt, die sich über ca. 2 km erstreckte, hat der Berufungswerber - zumal er sich irgendwann während dieser Fahrt angurtete und jedenfalls bei der Anhaltung angegurtet war - nicht gegen die zitierte Strafnorm verstoßen, weshalb iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Kosten zum Berufungsverfahren vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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