Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102477/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. März 1995 VwSen102477/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.03.1995

VwSen 102477/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. März 1995
VwSen-102477/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Roswitha S vom 19./23. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 1994, VerkR96-19647-1994/Hä, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1994, VerkR96-19647-1994-Hä, über Frau Roswitha S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil sie am 3. Mai 1994 vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, indem sie um 23.45 Uhr in Linz, Angererhofweg, von der Kreuzung Neubauzeile bis zur Kreuzung Dallingerstraße, den in ihrem Zulassungsbesitz befindlichen PKW mit dem Kennzeichen Herrn August P zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren wurde durch Einholung jener Unterlagen bei der Bundespolizeidirektion Linz ergänzt, aus welchen der Alkoholisierungsgrad des Fahrzeuglenkers hervorging. Wie die Erstbehörde zu einem verurteilenden Erkenntnis kommen konnte, ohne das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des August P zu erheben, bleibt unerfindlich. Jedenfalls ist von einem Alkoholisierungsgrad dieser Person am 4. Mai 1994 um 0.13 Uhr von 0,48 mg Alkohol/l Atemluft auszugehen. Hierauf wurde das Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die Alkoholbeeinträchtigung des Fahrzeuglenkers laienhaft erkennbar war. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 2. Februar 1995, San-227.502/11995/Has, zu dem Schluß, daß die Berufungswerberin als Laie nicht mit Sicherheit eine Alkoholbeeinträchtigung des August P erkennen hätte müssen. Zur näheren Begründung des Gutachtens wird auf den Inhalt desselben verwiesen, der der Erstbehörde bekannt ist.

Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung durch Beihilfe setzt als Schuldform Vorsatz voraus. Die Erstbehörde hätte daher auch zu begründen gehabt, aufgrund welcher Umstände sie zu der Ansicht gelangt ist, daß die Berufungswerberin dem Fahrzeuglenker die Begehung der entsprechenden Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert habe. Diesbezüglich enthält die kurze Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht einmal ansatzweise Erwägungen.

Schließlich war auch zugunsten der Berufungswerberin zu werten, daß der Meldungsleger widersprüchliche Angaben gemacht hat. So ist in der Beilage zur Anzeige vom 3. Mai 1994 ausgeführt, daß der Geruch der Atemluft des August P zum Zeitpunkt der Anhaltung leicht, der Gang sicher und die Rötung der Augenbindehäute gleichfalls leicht gewesen seien. In dem - über Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz - erstellten Bericht vom 23. Mai 1994 wird dagegen vom Meldungsleger behauptet, daß August P "stark (laienhaft deutlich erkennbar)" alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. Auch mit dieser Frage hätte sich die Erstbehörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens aus einanderzusetzen gehabt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht angelangt, daß das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Abschließend wird die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 51b VStG hingewiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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