Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102478/2/Ki/Shn

Linz, 03.01.1995

VwSen-102478/2/Ki/Shn Linz, am 3. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Thomas M vom 14. Dezember 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Dezember 1994, Zl.VerkR96-7624-1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren den Beitrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Strafverfügung vom 14. Oktober 1994, VerkR96-7624-1994, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 2. September 1994, ca 16.10 Uhr, in Teufenbach, Gemeinde St.

Florian Kreuzung B 137 Innviertler Bundesstraße bei der Auffahrt Teufenbach, mit dem PKW, Marke Renault 19, trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt hat, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen/Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde. Er habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

Aufgrund eines Einspruches vom 22. November 1994 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1994, VerkR96-7624-1994, die Geldstrafe auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (150 S) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen diesen Bescheid Berufung und beantragt, die Geldstrafe auf ein Ausmaß herabzusetzen, welches dem Einkommen als Grundwehrdiener (monatliches Einkommen 2.160 S) entspricht.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides völlig zu Recht ausgeführt hat, zählen Vorrangverletzungen zu den schwerwiegensten Verstößen straßenpolizeilicher Vorschriften, zumal die Mißachtung dieser Bestimmung häufig zu folgenschweren Verkehrsunfällen führt. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis 10.000 S Geldstrafe vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich 15 % der vorgesehenen Höchststrafe und bewegt sich, insbesondere in Anbetracht der möglichen Folgen von Vorrangverletzungen, im unteren Bereich des Strafrahmens. Es darf auch nicht übersehen werden, daß im vorliegenden konkreten Falle ein durch die Vorrangverletzung bedingter Unfall nur deshalb vermieden werden konnte, weil der bevorrangte Kraftwagenlenker noch die Möglichkeit hatte, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen und so eine Kollision zu vermeiden.

Dem Umstand, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist bzw er ein Geständnis abgelegt hat, hat die belangte Behörde durch die Herabsetzung der ursprünglich festgelegten Geldstrafe Rechnung getragen, dabei wurde auch bereits auf die prekäre Einkommenssituation des Berufungswerbers Bedacht genommen.

In Anbetracht dessen, daß der Rechtsmittelwerber letztlich offensichtlich keine Sorgepflichten hat, ist eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr geboten.

Allenfalls hat der Berufungswerber die Möglichkeit, an die Erstbehörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist (§ 54b Abs.3 VStG).

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht mehr vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Es wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 1994, Zl.94/02/0256, verwiesen. In diesem Erkenntnis brachte der VwGH in klarer Weise zum Ausdruck, daß eine Erledigung nach § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG ein Straferkenntnis darstellt und im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs.1 VStG es keinen Unterschied macht, ob mit dem Straferkenntnis eine Herabsetzung der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe erfolgte oder nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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