Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102480/2/Ki/Shn

Linz, 10.01.1995

VwSen-102480/2/Ki/Shn Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Beisitzer: Dr. Manfred Leitgeb, Berichter: Mag. Alfred Kisch) über die Berufung der Veronika M, vom 15. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. November 1994, Zl.VerkR96-5907-1994-Shw, hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 17. November 1994, VerkR96-5907-1994-Shw, ua über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil sie am 1.10.1994 gegen 20.55 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen, Marke Mitsubishi Colt C 51 Kat, auf der Entengasse in Ostermiething, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Weilhart Landesstraße, wo sie bei der Kreuzung Entengasse-Hinterofenstraße nächst Haus Nr.

21, rechts von der Fahrbahn abkam, lenkte und sich am 1.10.1994 um 22.20 Uhr in St. Pantaleon, Reith Nr. 45, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten geweigert hat, ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Gleichzeitig wurde sie mit dem genannten Straferkenntnis zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.670 S verpflichtet, davon entfallen auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung 1.400 S (10 % der Strafe).

I.2. Die Berufungswerberin erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1994 rechtzeitig Berufung. Sie weist darauf hin, daß sie sich grundsätzlich hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für schuldig bekannt habe. Sie sei allerdings der Ansicht, daß die verhängten Geldstrafen angesichts verschiedener zu berücksichtigender Umstände überhöht wären. Es sei zu bedenken, daß jene Vorverurteilung, auf die im Straferkenntnis Bedacht genommen wurde, bereits fast fünf Jahre zurückliege, sodaß sie gerade noch nicht getilgt sei. Sie habe sich seit dieser Zeit wohl verhalten und habe daher diese Vorverurteilung nicht mehr besonders ins Gewicht zu fallen. Sie sei zur Zeit arbeitslos und habe lediglich eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 9.000 S, wobei sie auch für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse erscheine die verhängte Geldstrafe von 14.000 S überhöht zu sein, weiters sei ihr Geständnis zu wenig berücksichtigt worden. Aufgrund der schlechten Einkommenssituation sowie der weiteren Umstände erscheine eine Geldstrafe von maximal 10.000 S angemessen zu sein.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wieder.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde bei dem gegebenen Strafrahmen die Strafe noch im unteren Bereich angesetzt hat.

Die belangte Behörde hat bei der Straffestsetzung auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen und hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung zudem das Tatsachengeständnis als strafmildernd gewertet.

Wenn nun die Rechtsmittelwerberin hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darauf hinweist, daß sie lediglich eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 9.000 S beziehe und sie auch für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe, so wird seitens der erkennenden Behörde diese prekäre Situation nicht verkannt.

Im konkreten Falle ist jedoch im Hinblick auf die Tatsache, daß bereits eine einschlägige Vormerkung vorliegt, eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr vertretbar.

Ebenso ist mit der Argumentation nichts zu gewinnen, daß die angesprochene Vorverurteilung bereits fast fünf Jahre zurückliegt, sodaß sie gerade noch nicht getilgt ist. Das strafauslösende Verhalten der Berufungswerberin zeigt nämlich, daß auch nach einem längeren Zeitraum ihr Wohlverhalten nicht gesichert zu sein scheint.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde festgestellt, daß im Hinblick darauf, daß die über die Beschuldigte bereits verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des § 5 StVO 1960 sie nicht davon abhalten konnte, eine weitere Übertretung gleicher Art zu begehen, weshalb die Strafe vor allem aus spezialpräventiven Gründen in dieser Höhe geboten ist.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde hat die verhängte Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw des Tatgeständnisses ist sowohl aus generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Braunau/Inn) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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