Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107620/11/Bi/Be

Linz, 02.08.2004

VwSen-107620/11/Bi/Be Linz, am 2. August 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, vom 16. April 2001 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 2001, GZ 101-5/3-330120970, wegen Übertretung der StVO 1960, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. September 2001, VwSen-107620/2/Bi/Km, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juli 2004, 2001/02/0254-6, neuerlich zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit auf 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 18 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64f VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 Schilling (ds 218 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W & K HandelsgesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass eine Werbetafel (Ausmaß: 104 x 60 cm) in Linz, Bethlehemstraße 1 (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 12. Dezember 2000, 10.18 Uhr, am 8. Jänner 2001, 11.01 Uhr, und am 23. Jänner 2001, 9.06 Uhr, laut


Anzeigen des städtischen Tiefbauamtes vom 12.12.2000, 9.1.2001 und 24.1.2001 (s. Anlagen) aufgestellt gewesen sei, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung der Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO vorgelegen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Schilling (ds 21,80 Euro) auferlegt.

Die über die fristgerechte Berufung dagegen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergangene Berufungsentscheidung vom 21. September 2001, VwSen-107620/2/Bi/Km, wurde über eine Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

2. Über die Berufung des Herrn Peter Schmutz war daher erneut zu entscheiden: Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe durch die Bauarbeiten im Vorjahr einen hohen Unsatzrückgang erlitten, den er ohne Hilfe nicht schnell genug aufholen könne. Wenn ein Geschäft so lange "vergraben" sei, sei leider nicht der Fall, dass die Kunden gleich wieder hereinstürmten. Man müsse sie mühsam wieder zurückgewinnen und dazu sei ein gut platzierter Hinweis darauf notwendig, dass es das Geschäft überhaupt noch gebe. Er appelliere an das Verständnis der Behörde, der solches ja kein Geld koste, sondern ein Ja.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Berufungswerber hat den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf, nämlich die Verantwortung für die Anbringung eines Werbeständers ohne Vorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung im Sinne des § 82 Abs.1 StVO, inhaltlich nicht bestritten, jedoch im Wesentlichen an den guten Willen der Behörde appelliert, ihn nicht zu bestrafen.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2004, 2001/02/0254, weist dieser darauf hin, dass nach § 82 Abs.1 StVO für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.



Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Benützung einer Straße zu einem in § 82 Abs.1 StVO ausdrücklich genannten, verkehrsfremden Zweck, nämlich der Werbung (für einen Gewerbebetrieb), sodass es unerheblich ist, ob den aufgestellten Werbeständern von den Fußgängern leicht ausgewichen werden kann und diese Werbeständer eine besondere Standfestigkeit besitzen.

Da im gegenständlichen Fall keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs.3 StVO besteht, und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, nämlich zur Werbung für einen Gewerbebetrieb, auch dann einer Bewilligung bedarf, wenn die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 4.3.1994, 93/02/0207) - bei der Aufstellung standsicherer Werbetafeln in Form von A-Ständern in gering frequentierten Bereichen einer Fußgängerzone ist in dieser Hinsicht keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten - war von einer Bewilligungspflicht auszugehen.

Der Berufungswerber hat daher den ihm im Spruch zur Last gelegten Tatbestand insofern erfüllt, als er die Werbetafel am 12. Dezember 2000, 10.18 Uhr, neben einer Straßenlaterne, am 8. Jänner 2001, 11.01 Uhr, und am 23. Jänner 2001, 9.06 Uhr, neben den beiden Telefonzellen, jeweils am Beginn der Bethlehemstraße, aufgestellt hat, und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960

bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gefunden und mangels Angaben des Berufungswerbers dessen finanzielle Verhältnisse auf 20.000 Schilling (ds 1.453 Euro) Netto-Monatseinkommen geschätzt. Dem hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass auch in der Rechtsmittelentscheidung davon auszugehen war.

Im vorliegenden Akt befindet sich ein Vermerk vom 27. Dezember 2000, wonach der Bw zum damaligen Zeitpunkt 2 Vormerkungen (keine nach der StVO) aufgewiesen hat. Da keine genauen Daten dieser Vormerkungen vorliegen und von der Verfahrenseinleitung im Jänner bzw Februar 2001 bis heute mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind, war von der mittlerweile eingetretenen Tilgung dieser Vormerkungen und damit von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Weiters war gemäß § 34 Abs.2 StGB die überlange Verfahrensdauer als mildernd zu werten (vgl VfGH 5.12.2001, B 4/01), sodass eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den


finanziellen Verhältnissen des Bw, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung der Bewilligungspflicht seiner Werbetafel anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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