Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102482/14/Ki/Shn

Linz, 21.03.1995

VwSen-102482/14/Ki/Shn Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des Gerhard W, vom 5. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. November 1994, Zl.VerkR96-7109-1994, aufgrund des Ergebnisses der am 9. März 1995 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 2.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 17. November 1994, VerkR96-7109-1994, über den Beschuldigten ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt, weil er am 23.3.1994 um 10.45 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der S im Gemeindegebiet von V von der B kommend in Richtung Ortszentrum bis auf Höhe des Hauses S 45 gelenkt hat.

Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.310 S (10 % der Strafe 1.300 S, als Barauslagen für das verbrauchte Mundstück des Alkomaten 10 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 Berufung und beantragt der Berufung Folge zu geben bzw das eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

Er bestreitet im wesentlichen den Vorwurf, er habe das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und stützt seine Argumentation auf eine um etwa 15.00 Uhr durchgeführte Blutprobe, welche einen Blutalkohol von 0,27 %o ergeben habe. Er bemängelt, daß der im erstinstanzlichen Verfahren befaßte Sachverständige einen in der Praxis völlig irrelevanten und unbrauchbaren Wert für den stündlichen Alkoholabbau herangezogen habe.

Üblicherweise werde hier ein Wert von 0,1 bis 0,12 herangezogen, keinesfalls sei jedoch ein Wert von 0,17 der gängige Wert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Atemluftprobe um 11.07 Uhr bzw um 11.09 Uhr vorgenommen worden sei und die Blutprobe, welche um etwa 15.00 Uhr durchgeführt wurde, einen Blutalkoholgehalt von 0,27 ergeben habe, lasse sich ermitteln, daß zum Zeitpunkt der Durchführung des Alkotests ein Wert von 0,645 %o vorgelegen habe. In einem Strafverfahren sei jedenfalls von der Behörde von den für den Beschuldigten günstigsten Voraussetzungen auszugehen. Dazu komme, daß dieser Wert von 0,645 auch gut mit den angegebenen Trinkmengen, wie sie der Beschuldigte dargelegt habe, übereinstimme. Weiters wird bemängelt, daß Alkoholgeruch keinen Alkoholverdacht rechtfertige, ebenso wenig eine Bindehautrötung Conjunctivitis. Der Umstand, daß innerhalb weniger Minuten verschiedene Alkotestwerte beim Alkomaten stets gegebene Folge seien, lasse berechtigt die Zweifel an der Zuverlässigkeit derartiger Methoden aufkommen. Wesentlich zuverlässiger müsse daher der Blutabnahmetest erscheinen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. März 1995 Beweis erhoben.

Bei der Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen Insp. S Ingo und RI H Martin einvernommen.

Außerdem wurde als medizinische Amtssachverständige Frau Dr.

H Susanne der Verhandlung beigezogen. Der Berufungswerber war bei der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten, die belangte Behörde ist der Verhandlung ferngeblieben.

I.5. Der Berufungswerber führte in seiner Einvernahme aus, daß er sich zum Vorfallszeitpunkt nicht alkoholisiert vorgekommen sei. Er habe an diesem Tag überhaupt nichts getrunken, er sei an diesem Vormittag von zu Hause in die Werkstatt gefahren und sei zum Zeitpunkt der Anhaltung gerade am Rückweg in die Firma gewesen. Er habe auch nach der Anhaltung nichts getrunken. Befragt, ob er konkrete Fehlerquellen beim Alkomaten angeben könne, führte der Berufungswerber aus, daß eine korrekte Messung durchgeführt worden sei. Er könne sich aber nicht erklären, daß ein derart hoher Wert hervorgekommen sei. Er habe in der Folge auf verschiedene Weise versucht, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, dies sei jedoch erfolglos verlaufen.

Erst um 15.00 Uhr sei von Dr. Unger die Blutabnahme durchgeführt worden. Am Vorabend habe er sich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr in einem Lokal befunden und er habe in dieser Zeit fünf halbe Bier sowie ein achtel Liter Weißwein aufgespritzt auf ein viertel Liter getrunken. Ob er während der angeführten Trinkdauer etwas gegessen habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Nach dem Verlassen des Lokales sei er nach Hause gefahren und in der Folge nach kurzem Fernsehen schlafen gegangen. Am Vorfallstag sei er um etwa 10.00 früh aufgestanden, er habe einen Kaffee getrunken und kurz bei einem Butterbrot abgebissen. Zum Vorfallszeitpunkt dürfte sein Körpergewicht ca 78-79 kg betragen haben.

Konfrontiert mit einer Vormerkung hinsichtlich § 5 StVO aus dem Jahr 1992 führte der Berufungswerber aus, daß dies der Tatsache entspreche.

Befragt bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienver hältnisse führte der Berufungswerber aus, daß die Annahmen (Einkommen 20.000 S monatlich, Vermögen Mercedes 1977, geschieden, keine Sorgepflichten) den Tatsachen entsprechen.

Insp. S führte als Zeuge aus, daß ihm der Berufungswerber aufgrund eines schadhaften Auspuffes aufgefallen sei. Er könne sich an den Vorfall noch einigermaßen erinnern, da er damals die Amtshandlung geführt habe. Die Beamten seien dem Berufungswerber nachgefahren und sie haben ihn in der Folge anhalten können. Im Zuge der Amtshandlung habe er dann Alkoholisierungssymptome feststellen können, die Atemluft des Berufungswerbers habe nach Alkohol gerochen. Ob weitere Alkoholisierungssymptome vorlagen, könne er heute nicht mehr sagen. Er habe den Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert und diesen Test beim Gendarmerieposten Vöcklabruck durchgeführt. Er habe die Bedienungsanleitung eingehalten und es sei aus seiner Sicht auszuschließen, daß zum Vorfallszeitpunkt das Gerät fehlerhaft gewesen wäre. Wie sich der Berufungswerber nach Vornahme des Alkotests verhalten habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Berufungswerber habe sich zwar aufgeregt, jedoch ansonsten höflich verhalten. Ohne einen Alkoholisierungsverdacht würde er keinen Alkotest durchführen.

Insp. H führte aus, daß er gesehen habe, daß der Auspuff des Tatfahrzeuges am Boden gestreift habe. Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle sei ihm die Alkoholisierung des Berufungswerbers aufgefallen, zumal er aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe. Konkret sei ihm auch aufgefallen, daß die Augenbindehäute des Berufungswerbers merkbar gerötet gewesen seien. Am Gendarmerieposten Vöcklabruck sei dann der Alkotest durchgeführt worden. Es sei das beim Gendarmerieposten Vöcklabruck befindliche stationäre Gerät verwendet worden, ihm sei nichts konkretes aufgefallen, daß das Gerät fehlerhaft gewesen sein könnte und es sei auch nach dem Vorfall kein Fehler am Gerät aufgetreten. Ob sich der Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung aufgeregt habe, könne er konkret nicht sagen, es könne jedoch vorkommen, daß sich die Probanden etwas erregen.

Der medizinischen Amtssachverständigen wurden folgende Beweisthemen gestellt:

1) Ausgehend vom Alkotestmeßwert von 0,48 mg/l um 11.07 Uhr einerseits und vom Ergebnis der um 15.00 Uhr durchgeführten Blutuntersuchung von 0,27 %o Blutalkohol andererseits, ist es aus med. Sicht möglich, daß unter Berücksichtigung der stündlichen Abbaurate beide Werte den Tatsachen entsprechen können? 2) Sind aufgrund der vom Berufungswerber angegebenen Trinkmengen bzw Trinkzeiten, die laut Alkotestergebnis bzw Blutabnahme festgestellten Werte aus med. Sicht möglich? Dazu wurden von der medizinischen Amtssachverständigen nachstehende gutächtlichen Äußerungen abgegeben:

Es wurden 2 Alkoholbestimmungen durchgeführt und zwar wurde um 11.07 Uhr des 23.3.1994 eine Bestimmung des Atemalkoholgehaltes mittels Alkomat durchgeführt und ergab 0,48 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft als niedrigeren Wert, welches einem Blutalkoholgehalt von 0,96 %o entspricht. Es wurde dann um 15.00 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt mit dem Wert 0,27 %o. Die Alkoholelimination, dh der Alkoholabbau, die Alkoholausscheidung unterliegt einer Besonderheit, die darin besteht, daß unabhängig von der Blutalkoholkonzentration in der Stunde praktisch immer die gleiche konstante Menge Äthanol abgebaut wird. Diese stündliche Abbaurate in der Literatur als sogenannter Beta-60-Wert bezeichnet, ist individuell verschieden und von diversen Faktoren wie Körper, Wassergehalt, Konstitution, Gewicht, Eiweißmenge im Serum etc abhängig. Die Abbaugeschwindigkeit ist somit von Person zu Person unterschiedlich, schwankt jedoch laut einschlägiger Fachliteratur zw einer minimalen stündl. Abbaurate von 0,1 %o sowie einer max. stündl. Abbaurate von 0,2 %o. Die durchschnittliche Eliminationsrate wird in der Literatur mit 0,15 %o beschrieben. Durch Alkoholversuche bzw mehrere vorliegende Meßwerte kann der individuelle stündl. Abbauwert einer bestimmten Person ermittelt werden. Berücksichtigt man im gegenständlichen Fall nun sowohl den Atemalkoholgehalt von 0,48 mg/l um 11.07 Uhr, welcher ein Blutalkoholgehalt von 0,96 %o entspricht sowie ein Blutalkoholgehalt von 0,27 %o um 15.00 Uhr, so kann folgender Schluß gezogen werden: Da im gegenständlichen Fall 2 gültige Alkoholmessungen vorliegen, ist es möglich, die persönliche stündliche Abbaugeschwindigkeit den sogenannten Beta-60-Wert des Bw abzuleiten. Setzt man nämlich die 0,96 %o um 11.07 Uhr in Beziehung zu den 0,27 %o um 15.00 Uhr, läßt sich eine stündl. Abbaurate des Berufungswerbers von 0,17 %o errechnen (Berechnung: 0,96 %o - 0,27 %o = 0,69 %o. 0,69 %o : 4 = 0,17 %o/Std). Der ermittelte stündl. Alkoholabbauwert des Berufungswerbers von 0,17 %o entspricht der Norm. Dieser Wert liegt innerhalb der in der Fachliteratur angegebenen Abbauraten (in der Fachliteratur wird, wie bereits oben erläutert, eine minimal mögliche stündl. Elimination von 0,1 %o sowie eine max. stündl. Elimination von 0,2 %o und eine durchschnittliche Elimination von 0,15 %o angegeben).

Es läßt sich aus med. Sicht daraus ableiten, daß beide Meßwerte nämlich die um 11.07 Uhr aus dem Atemalkoholgehalt von 0,48 mg/l indirekt ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,96 %o sowie der um 15.00 Uhr bestimmte direkte Blutalkoholgehalt von 0,27 %o miteinander korrelieren und eine realistische Abbaugeschwindigkeit wiederspiegeln. Hr. W hat unter diesen Gegebenheiten stündl. 0,17 %o Äthanol abgebaut.

Zur Frage 2 wird festgestellt: Geht man von den Trinkmengen 5 halbe Bier sowie ein 1/8 l Wein mit Trinkbeginn ab 20.00 Uhr aus und setzt man ein Körpergewicht von 78 kg ein, so ergibt sich unter Zugrundelegung der Widmarkformel aus diesen Alkoholmengen ein Blutalkoholgehalt von max. 2 %o (ohne Berücksichtigung des generell vorhandenen Resorbtionsdefizites von etwa 15 %). Da die Elimination mit Trinkbeginn stattfindet, sind zw 20.00 Uhr und Tatzeit um 10.45 Uhr etwa 15 Std vergangen, Hr. W hat in den 15 Std unter Berücksichtigung der individuell ermittelten Eliminationsrate von 0,17 %o 2,55 %o abgebaut. Daraus kann abgeleitet werden, daß diese angegebene Trinkmenge zur Tatzeit mit Sicherheit schon zur Gänze eliminiert gewesen wäre und sich daraus ein 0-Wert ergeben würde. Diese Trinkangaben erklären somit nicht die beiden festgestellten Alkoholwerte.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Beide Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Der Berufungswerber konnte sich hingegen in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle hat dieser jedoch selbst eingestanden, daß der Alkotest ordnungsgemäß durchgeführt wurde und es wurde auch der im Verfahrensakt befindliche Alkoteststreifen nicht bestritten.

Konkrete Fehlerquellen beim Alkomaten konnte er nicht angeben. Das Ergebnis der um 15.00 Uhr durchgeführten Blutprobe wird seitens der erkennenden Kammer ebenfalls als unbedenklich angenommen.

Die gutächtlichen Feststellungen der Amtssachverständigen sind schlüssig und nicht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch stehend. Es wird auch von Seiten des Berufungswerbers nicht in Frage gestellt, daß nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften die stündliche Alkoholabbaurate beim Menschen individuell zwischen 0,1 %o und 0,2 %o gelegen ist. Die von der Amtssachverständigen unter Zugrundelegung des Alkotestmeßwertes von 0,48 mg/l um 11.07 Uhr und des Ergebnisses der um 15.00 Uhr durchgeführten Blutuntersuchung von 0,27 %o Blutalkohol andererseits ermittelte Eliminationsrate von 0,17 %o pro Stunde liegt innerhalb der in der Fachliteratur angegebenen Abbauraten und es bestehen daher keine Bedenken, die gutächtlichen Äußerungen der Amtssachverständigen der Entscheidung zugrundezulegen.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses geht der unabhängige Verwaltungssenat zusammenfassend von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

Der Berufungswerber ist den beiden Gendarmeriebeamten am Vorfallstag wegen eines schadhaften Auspuffes aufgefallen.

Aufgrund eines bei der anschließenden Verkehrskontrolle entstandenen Verdachtes, der Berufungswerber habe in einem alkoholisierten Zustand das Fahrzeug gelenkt, wurde um 11.07 Uhr bzw 11.09 Uhr am Gendarmerieposten Vöcklabruck ein Alkotest vorgenommen. Der Alkotest wurde durch einen geschulten und ermächtigten Gendarmeriebeamten mit einem geeichten Atemalkoholmeßgerät (Eichung laut im Akt aufliegenden Eichschein am 3. Juni 1993 - Ablauf der gesetzlichen Nacheichfrist 31. Dezember 1995) durchgeführt und ergab Werte von 0,48 mg/l bzw 0,51 mg/l. In der Folge hat sich der Berufungswerber um 15.00 Uhr Blut abnehmen lassen, die Blutprobe ergab einen Wert von 0,27 %o Blutalkohol.

I.8. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, daß sich der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt laut Ergebnis des durchgeführten Alkotestes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und er somit kein Fahrzeug lenken durfte.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung grundsätzlich als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (vgl VwGH vom 20.5.1993, 93/02/0092). Es ist daher grundsätzlich von der Tauglichkeit des Meßgerätes auszugehen und es können rein abstrakte Behauptungen, wie etwa im vorliegenden Falle grundsätzliche Zweifel an der Unfehlbarkeit angewandter Technik, die Richtigkeit der Alkoholmessung nicht erschüttern. Es müßten demnach konkrete Fehler am Alkomaten aufgezeigt werden, rein abstrakte Vermutungen sind im Verfahren nicht beachtlich.

Was die um etwa 15.00 Uhr durchgeführte Blutuntersuchung anbelangt, so könnte diese grundsätzlich dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung entgegengehalten werden, im vorliegenden Falle ist jedoch im Sinne des Berufungsvorbringens nichts zu gewinnen, zumal aus den gutächtlichen Äußerungen der Amtssachverständigen in unbedenklicher Weise abzuleiten ist, daß im Hinblick auf die persönliche Eliminationsrate des Berufungswerbers sowohl das Ergebnis der Blutprobe als auch das Alkomatmeßergebnis der Tatsache entsprechen. Der Berufungswerber argumentiert zwar zu Recht, daß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das für den Rechtsmittelwerber günstigste Ergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist. Im vorliegenden Falle liegen jedoch zwei konkrete Meßergebnisse vor und es läßt sich anhand dieser Meßergebnisse einerseits und der von der Amtssachverständigen ermittelten Eliminationsrate des Berufungswerbers andererseits mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit ableiten, daß zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt tatsächlich eine Alkoholisierung im Sinne der verfahrensgegenständlichen Gesetzesbestimmung vorgelegen ist. Der vorhin erwähnte Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher im vorliegenden Falle nicht anzuwenden.

Die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Gendarmeriebeamten tatsächlich den Verdacht einer Alkoholisierung des Berufungswerbers haben konnten, ist im Hinblick auf das eindeutige Beweisergebnis nicht verfahrensrelevant, es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bereits Alkoholgeruch aus dem Mund die Vermutung einer Alkoholisierung rechtfertigt (vgl etwa VwGH vom 31.10.1980, ZfVB 1981/6/1666).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und er diese auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

I.9. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde entgegen der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) die für die Straffestsetzung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht einmal andeutungsweise dargelegt hat. In der Begründung des Straferkenntnisses fehlen diesbezügliche Ausführungen. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, daß im gegenständlichen Falle die Strafzumessung durch die belangte Behörde richtig vorgenommen wurde.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wieder.

Berücksichtigt man den Umstand, daß der Berufungswerber bereits im Jahr 1992 wegen einer Übertretung des § 5 StVO 1960 bestraft werden mußte, als erschwerend, so hat die belangte Behörde sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig gering bemessen. Die verhängte Strafe ist durchaus tat- und schuldangemessen und für den Berufungswerber auch im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zumutbar.

Insbesondere im Hinblick darauf, daß das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle ist, erscheint es geboten, diesem Verhalten durch eine entsprechend strenge Bestrafung entgegenzuwirken, weshalb aus generalpräventiver Sicht eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

Dazu kommt, daß der Berufungswerber, obwohl er bereits einmal wegen Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand bestraft werden mußte, noch immer nicht gewillt ist, sich den entsprechenden rechtlichen Anordnungen zu unterwerfen. Es ist daher auch aus spezialpräventiver Sicht eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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