Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102484/2/Sch/Rd

Linz, 04.01.1995

VwSen-102484/2/Sch/Rd Linz, am 4. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des JE vom 19. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Dezember 1994, VerkR965491-1994-Oj/Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1994, VerkR96-5491-1994-Oj/Ga, über Herrn JE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 14. Oktober 1994 um 12.42 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A9 Pyhrnautobahn in Richtung Graz bei Kilometer 10,600 mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Dies gilt besonders dann, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung ein beträchtliches Ausmaß, wie im vorliegenden Fall, erreicht.

Andererseits kann aber nicht außer Acht gelassen werden, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, also auf einer Verkehrsfläche begangen wurde, bei der grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, daß sie auch bei höheren Fahrgeschwindigkeiten noch ein gewisses Maß an Verkehrssicherheit bietet. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung - ob nach § 20 Abs.2 oder § 52 lit.a Z10a StVO 1960 muß im Lichte des § 19 Abs.1 VStG im Hinblick auf die Strafzumessung auch dahingehend bewertet werden, ob diese im Ortsgebiet, auf einer Freilandstraße oder auf einer Autobahn begangen wurde.

Dem Berufungswerber kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, es kann in spezialpräventiver Hinsicht aber nicht außer Acht gelassen werden, daß er noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, daß mit der Ausschöpfung des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) zur Hälfte diesem Strafzweck im vorliegenden Fall noch entsprochen werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Nettoeinkommen von monatlich 18.000 S) lassen erwarten, daß er in der Lage sein wird, die herabgesetzte Geldstrafe ohne Gefährdung seiner Sorgepflichten zu bezahlen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der in § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 festgelegten Relation auch in bezug auf die Herabsetzung der Geldstrafe.

Abschließend ist zum Berufungsvorbringen, der Berufungswerber leite die Höhe der Geldstrafe von einem seitens eines Bearbeiters der Erstbehörde "emotionell geführten Gespräch" ab, zu bemerken, daß der Akteninhalt für eine solche Vermutung keine Grundlage bietet. Abgesehen davon kann es nicht Aufgabe einer Berufungsbehörde sein, das Verhalten von Organen einer anderen Behörde zu kommentieren.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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