Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102490/19/Ki/Shn

Linz, 07.04.1995

VwSen-102490/19/Ki/Shn Linz, am 7. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ernst W, vom 17. Dezember 1994, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30.

November 1994, Zl.III-St-2779/94/S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. April 1995 hinsichtlich der Fakten 2 und 3 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3 stattgegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 2 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. In diesem Punkt wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsnorm § 36 lit.a KFG 1967 festgestellt wird.

II: Hinsichtlich Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30. November 1994, Zl.III-St-2779/94/S, über den Berufungswerber ua wegen Verwaltungsübertretungen nach § 36a KFG (Faktum 2) bzw § 49 Abs.6 KFG (Faktum 3) gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bzw 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 25.7.1994 um 21.35 Uhr den Mercedes Kastenwagen, Type, weiß-rot lackiert in W, auf der Straße in Höhe des Hauses Nr.25 in Richtung Westen gelenkt habe, obwohl das Kfz nicht zum Verkehr zugelassen war bzw er das Kennzeichen montiert und somit die für dieses Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht habe. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 10 % der Strafe (insgesamt 250 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 17. Dezember 1994 Berufung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Das Kennzeichen vom PKW habe er nur deshalb am LKW angebracht, damit im Wagen nicht eingebrochen und nichts beschädigt werde.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. April 1995 Beweis erhoben. Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen RI Franz S und RI Friedrich L einvernommen.

Eine Vertreterin der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme im wesentlichen, wie bereits in seiner Berufungsschrift, damit, daß die Kennzeichen vom PKW nur deshalb am LKW angebracht wurden, damit der Wagen nicht beschädigt werde. Daß für das Tatfahrzeug keine Zulassung bestehe, wurde nicht bestritten.

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber an, daß er eine Pension von ca 10.000 S monatlich beziehe, wovon er jedoch 3.500 S Unterhalt leisten müsse. Außerdem sei er Eigentümer eines - nicht fertigen - Wohnhauses.

Die beiden Polizeibeamten gaben als Zeugen übereinstimmend an, daß sich außer dem Berufungswerber niemand im Fahrzeug befunden habe und dieser das Fahrzeug auf der Straße (öffentliche Verkehrsfläche) gelenkt habe.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungs senat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle stellt seine Behauptung, er selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt, im Hinblick auf den von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalt wohl eine reine Schutzbehauptung dar.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.7.1. Was die vorgeworfene Übertretung des § 49 Abs.6 KFG anbelangt, so stellt diese Norm weder für sich allein noch in Verbindung mit § 134 KFG 1967 eine Vorschrift dar, der der Lenker eines Fahrzeuges zuwiderhandeln könnte (vgl etwa VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0086 ua).

Demnach ist im vorliegenden Falle das Kumulationsprinzip nicht anzuwenden und es ist dem Berufungswerber ausschließlich, wie unter Pkt.I.7.2. noch dargelegt wird, vorzuwerfen, daß er ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat.

Das von der belangten Behörde hinsichtlich Faktum 3 vorgeworfene Verhalten stellt sohin keine Verwaltungsübertretung dar und es war diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

I.7.2. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge grundsätzlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

In diesem Punkt hat das Ermittlungsverfahren in klarer Weise ergeben, daß das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war und auch keine behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrt durchgeführt wurde. Weiters ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten eindeutig erwiesen, daß der Berufungswerber selbst das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) gelenkt hat.

Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind letztlich im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb der Berufungswerber diese vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich.

I.7.3. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist festzustellen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat. Es ist als erschwerend zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer Übertretung nach § 36 lit.a KFG bestraft werden mußte, weshalb trotz der vom Berufungswerber nunmehr angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine entsprechende Bestrafung erforderlich ist, um ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Es ist daher die lediglich mit 15 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgeldstrafe (10.000 S) festgelegte Strafbemessung durchaus als angemessen zu betrachten. Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgelegten Strafe nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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