Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107776/8/Bi/Ka

Linz, 06.06.2002

 

VwSen-107776/8/Bi/Ka Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger in Abänderung des h. Erkenntnisses vom 14. März 2002, VwSen-107776/2/BI/KM, über die Berufung des Herrn H. S. O., T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. B. und Partner, K., E., vom 18. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. Juni 2001, VerkR96-4431-2-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 52a, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. März 2002, VwSen-107776/2/BI/KM, wurde die Berufung des Beschuldigten gegen das wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 und § 9 Abs.2 VStG ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. Juni 2001, VerkR96-4431-2-2001, mit Maßgabe einer Spruchänderung im Schuldspruch bestätigt, jedoch eine Ermahnung ausgesprochen.
  2. Im Beschwerdevorbringen an den Verwaltungsgerichtshof wurde auf den vom Beschuldigten mitunterzeichneten Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG vom 2. April 1999 hingewiesen und geltend gemacht, der ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Tatbestand gehöre nicht zu den im Zustimmungsnachweis dezidiert angeführten Bereichen.
  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet nunmehr durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) erneut in Abänderung des beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses und hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, die Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sei nicht von seiner Zustimmung zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gedeckt. Tatsächlich bezieht sich die Zustimmungserklärung gemäß § 9 VStG im Wesentlichen auf gewerberechtliche Vorschriften, soweit sie auch "in Nebengesetzen" enthalten sind. Allerdings ist die Straßenverkehrsordnung nicht als solches "Nebengesetz" zu sehen und daher der Bereich der Anbringung von Werbungen gemäß der StVO 1960 nicht von der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers umfasst.

Auf dieser Grundlage war gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG das Verfahren - naturgemäß ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen - einzustellen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Er hat durch den Ausspruch der Ermahnung keinen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten, der wieder gut zu machen wäre, sodass diesbezüglich bei der Vollstreckungsbehörde nichts zu veranlassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu bemerken ist, dass die Verantwortlichkeit im Sinne des Tatvorwurfs damit beim laut Firmenbuchauszug vom 17. Juli 2000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 15. Juni 2000 ausgewiesenen A. B. gelegen ist. Das gegen diesen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde jedoch mit Schreiben der Erstinstanz vom 6. September 2000, VerkR96-4431-1-2000, bereits eingestellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum