Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102504/2/Ki/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-102504/2/Ki/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Beisitzer: Dr. Manfred Leitgeb, Berichter: Mag. Alfred Kisch) über die Berufung des D, vom 23. November 1994, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 28.

November 1994, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. November 1994, Zl. St.

14.071/94 In, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat durch mündlich verkündetes Straferkenntnis vom 10. November 1994, Zl. St.

14.071/94 In., über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er am 17.10.1994 um 01.35 Uhr in L, bis nächst ggü Nr. 66 den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt hat, wobei aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, deutlich gerötete Augenbindehäute die Vermutung bestand, er könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und er sich am 17.10.1994 um 01.40 Uhr in L, ggü Nr. 66 ggü einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.500 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23.

November 1994 Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Diese Berufung ist am 28. November 1994 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt.

In der Folge wurde der Berufungswerber durch die belangte Behörde am 21. Dezember 1994 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen. Der Berufungswerber erklärte dabei niederschriftlich, daß sein Berufungsschreiben vom 23.

November 1994 von seiner Gattin am 28. November 1994 und somit verspätet bei der Behörde abgegeben wurde. Er bestehe trotzdem darauf, daß die eingebrachte Berufung an die Berufungsbehörde weitergeleitet werde.

Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde in Anwesenheit des Berufungswerbers am 10. November 1994 mündlich verkündet.

Nachdem der Berufungswerber keine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt hat, endete die 14-tägige Berufungsfrist mit Ablauf des 24. November 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch die Berufung erst am 28. November 1994 von der Gattin des Berufungswerbers bei der belangten Behörde abgegeben. Dies ist durch die niederschriftliche Einvernahme des Berufungswerbers am 21. Dezember 1994 als erwiesen anzusehen, wobei ausdrücklich festgestellt wird, daß der Berufungswerber die verspätete Einbringung durch seine Gattin selbst zu vertreten hat.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum