Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108166/14/Bi/Be

Linz, 01.09.2003

VwSen-108166/14/Bi/Be Linz, am 1. September 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die "Oppositionsklage gemäß § 35 EO" des Herrn S, vom 22. August 2003 wegen "Einstellung des Exekutionsverfahrens 12 E 2969/03y (VPO) aus VwSen-108166/6/Bi/La gemäß § 39 Abs.1 Z10 EO", zu Recht erkannt:

Die "Oppositionsklage" samt den damit verbundenen Anträgen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 und 2 VVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Schriftsatz hat der Antragsteller Oppositionsklage gemäß § 35 EO beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht und beantragt, den Bescheid VwSen-108166/6/Bi/La, aufzuheben, die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärungen zu veranlassen, aufschiebende Wirkung zum FS-Entzug zu erteilen, Verfahrenshilfe zu gewähren, exekutierte Beträge zurückzuzahlen, den FS-Akt an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, einer Reihe von Schriftsätzen Folge zu geben, ihm (s)eine Lenkberechtigung auszufolgen, eine mündliche Verhandlung gemäß AVG anzuberaumen, über den Exekutionsakt Verjährung auszusprechen und "seine Anträge ehestens darzulegen".

Beim vom Antragsteller angeführten Erkenntnis vom 17. Mai 2002, VwSen-108166/6/Bi/La, handelt es sich um den Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem der Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im damaligen Rechtsmittel(Straf)verfahren gemäß § 51a Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG nicht gegeben waren. Dieser Beschluss kann nicht Gegenstand einer Exekution sein, weil es dabei nicht um die Einbringung einer Geldleistung geht.



Die oben angeführten Anträge wenden sich zusammenfassend gegen die seitens der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Vollstreckungsbehörde beantragte Exekution im Gerichtsweg. Mit dem als Exekutionstitel geltend gemachten rechtskräftigen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Mai 2002, VwSen-108166/5/Bi/La, wurde der Antragsteller für schuldig erkannt, am 9. Jänner 2002 gegen 11.35 Uhr dem Kombi auf der Westautobahn A1 bei km 189.300 im Gemeindegebiet von Sipbachzell gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. April 2001, VerkR21-16-2001, entzogen wurde, und damit eine Übertretung des Führerscheingesetzes begangen zu haben. Die Entziehung der Lenkberechtigung war in diesem Verfahren als Vorfrage zu prüfen.

2. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 9. April 2001, VerkR21-16-2001, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung durch Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) gemäß § 24 Abs.4 FSG entzogen, er aufgefordert, sich vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 28 Abs.2 Z1 FSG zu unterziehen und einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Grundlage dafür war ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vom 6. März 2001, mit dem der Antragsteller vom Amtsarzt der Erstinstanz Dr. K als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als befristet geeignet auf drei Jahre unter der Bedingung einer psychiatrischen Therapie wegen Verdacht auf Psychose angesehen wurde.

Auf der Grundlage der dagegen einbebrachten Berufung wurde der Antragsteller mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 2001, VerkR-394.221/14-2001-Au/Hu, gemäß §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5 AVG aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG beizubringen.

Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 7. Februar 2002, GZ 421971/1-II/B/7/02, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. März 2002, VerkR-394.221/21-2002-Au/Eis, wurde der Berufung des Antragstellers im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hinsichtlich der Vorschreibung einer Absolvierung einer psychiatrischen Therapie und der Vorlage eines verkehrspsychologischen Untersuchungsbefundes behoben. Der Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung wurde bestätigt.



Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. September 2002, 2002/11/0137-6, das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich "wegen Ausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung" eingestellt, weil dieser der Aufforderung, Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

Damit war für das im Verwaltungsstraf(berufungs)verfahren zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B rechtskräftig und der Antragsteller am Tag der Übertretung, dem 9. Jänner 2002, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war. Dass er das im Spruch genannte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, hat der Antragsteller gar nicht bestritten. Auf dieser Grundlage wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Schuldspruch abgewiesen und nur die Strafe - mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Antragstellers und die erstmalige Verfehlung gemäß §§1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG - herabgesetzt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass die Einwendungen des Antragstellers gemäß § 35 Abs.1 EO nicht auf den Exekutionsanspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eintreten sind.

Im Übrigen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 9. April 2003, 22 R 122/03b, 22 R 123/03z und 22 R 124/03x, hinsichtlich des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Mai 2002, VwSen-108166/5/Bi/La, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24. Juni 2002, als Exekutionstitel die Exekution unter Aberkennung sämtlicher bisheriger Exekutionskosten gemäß § 54e Abs.1 Z2 EO eingestellt, weil der Titel mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben nicht übereinstimmte. Dieser Beschluss betrifft aber lediglich das Verwaltungsstrafverfahren; die vom Antragsteller damit verbundenen Rückschlüsse auf eine nachträgliche Beseitigung der Entziehung seiner Lenkberechtigung haben darin keine Grundlage.

4. Im übrigen waren die im Einzelnen angeführten Anträge, die sich im Wesentlichen gegen die Entziehung der Lenkberechtigung richten, wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl.I Nr.65/2002, am 1. August 2002 bereits anhängig bzw sogar abgeschlossen, sodass dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zuständigkeit, und zwar weder hinsichtlich einer mündlichen Verhandlung noch einer Entscheidung im Instanzenweg, erwuchs.



Diese Tatsache übersieht der Antragsteller trotz bereits mehrmals von sämtlichen involvierten - vom Antragsteller im Übrigen ohnehin als befangen abgelehnten - Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates erfolgter mündlicher und schriftlicher Rechtsbelehrung. Es besteht auch keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - auch die Anträge vom 12. Mai 2003 zu VwSen-107691/Bi, VwSen-107728/Bi und VwSen-107955/Bi, der Antrag vom 20. Mai 2003 zu VwSen-107955/Bi und der Antrag vom 17. Juni 2003 zu VwSen-108166/Bi ändern nichts an der dem Antragsteller bereits bekannten Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung.

Es war daher ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30.10.2003, Zl.: 2003/02/0236-5

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