Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102513/5/Weg/Km

Linz, 28.02.1995

VwSen-102513/5/Weg/Km Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des C... K... vom 8. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 27. September 1994, VerkR96-12385-1994, zu Recht erkannt:

I. Soweit sich die Berufung gegen die Schuld richtet, wird diese abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen wie folgt reduziert werden:

Faktum 1: Statt 200 S, 100 S; Faktum 2: 250 S statt 500 S; Faktum 3: 2.000 S statt 4.000 S. Die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht reduziert.

III. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 235 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19 Abs.2, § 51 Abs.1, §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) Art. IV Abs.5 lit.a des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 615/1977, 2) § 106 Abs.4 KFG 1967 und 3) § 75a Abs.1 KFG 1967 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 7. Juni 1993, VerkR..., jeweils in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 200 S, 2) 500 S und 3) 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden, 2) 24 Stunden und 3) 144 Stunden verhängt, weil dieser am 20. Juli 1994 gegen 15.15 Uhr das Motorfahrrad ... auf der ...-Bundesstraße im Ortsgebiet von L... aus Richtung S... in Richtung V... gelenkt hat, wobei er 1) während der Fahrt als Lenker des Motorfahrrades den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, 2) ein noch nicht 8 Jahre altes Kind beförderte, welches anstatt in einem entsprechenden Kindersitz befördert zu werden, am Mittelsteg des Motorfahrrades stand und sich an ihm festhielt und 3) das Motorfahrrad gelenkt hat, obwohl ihm dies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 7. Juni 1993, VerkR..., nur für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück gestattet wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 470 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die von der Bezirkshauptmannschaft ... als verspätet angesehene Berufung ist - wie ergänzende Ermittlungen ergaben - rechtzeitig. Der Berufungswerber hat nämlich die am 8.12.1994 verfaßte Berufung als Untersuchungshäftling einem Beamten der Justizanstalt ... am selben Tag (und somit innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist) übergeben. In der Berufung führt der Beschuldigte an, das noch nicht 8 Jahre alte Kind sei vor ihm auf der Sitzbank gesessen, welche ca.

bis auf 20 cm Abstand zum Tank reiche, wobei sich das Kind nicht an ihm, sondern im unteren Bereich des Lenkers festgehalten habe. Er habe den Sturzhelm deshalb nicht getragen, weil er diesen dem Kind überlassen habe.

Hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrrades wendet sich der Berufungswerber nur gegen die Höhe der Strafe und vermeint, daß er lediglich gegen ein eingeschränktes Fahrverbot verstoßen habe.

3. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1: Der Einwand, den Sturzhelm dem Kind überlassen zu haben, exkulpiert den Berufungswerber von der Verwendungspflicht des Sturzhelmes (auf seine Person bezogen) nicht. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zum Faktum 2: Gemäß § 106 Abs.4 KFG 1967 dürfen mit Motorfahrrädern Kinder unter 8 Jahren nur auf Kindersitzen im Sinne des § 26 Abs.5 KFG 1967 befördert werden. Auch wenn - wie der Berufungswerber anführt - das Kind möglicherweise nicht gestanden, sondern auf der Sitzbank gesessen ist, so hat doch eine Beförderung eines noch nicht 8 Jahre alten Kindes ohne vorgeschriebenen Kindersitz stattgefunden, weshalb auch diesbezüglich der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen war.

Zum Faktum 3: Diesbezüglich ist der Schuldspruch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in Rechtskraft erwachsen.

Zur Strafhöhe hinsichtlich der Delikte 1-3:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bemerkt wird, daß die Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft ... zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gesetzeskonform und innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessens erfolgt ist. Die Berufungsbehörde ist von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 10.000 S ausgegangen, wobei diese Annahme durch die Aktenlage gedeckt war.

Nunmehr steht aber fest, daß der Berufungswerber in der Justizanstalt ... einsitzt und derzeit nicht über das angenommene Einkommen verfügt. Lediglich deshalb erfolgte in Befolgung des § 19 Abs.2 VStG die Herabsetzung der Geldstrafen um 50 %. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren nicht zu reduzieren, weil die Einkommensverhältnisse lediglich auf die Höhe der Geldstrafe Auswirkung haben. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

5. Die Kostenentscheidung ist durch § 64 und § 65 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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