Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102518/9/Kei/Shn

Linz, 31.03.1995

VwSen-102518/9/Kei/Shn Linz, am 31. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Renate S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. August 1994, Zl.933-10-3702362-Ho, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. März 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 23. März 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

§ 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

II: Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil sie "am 1.9.1993 von 12:13 - 17:50 Uhr in L das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes beige, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF, verlautbart im Amtsblatt Nr.11/89 vom 12. Juni 1989, begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 2. September 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 1995, Zl.933-10-3702362-Ob, Einsicht genommen und am 22. März 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

In der Zeit vom 1. September 1993 12.13 Uhr bis 2. September 1993 14.00 Uhr war das Auto der Berufungswerberin, ein beiger Mercedes mit dem Kennzeichen in L neben der Nummer 2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. (In zwei Straferkenntnissen der belangten Behörde, Zlen.933-10-3702362-Ho und 933-10-3702405-Ho wurden der Berufungswerberin diesbezüglich die Zeiträume 1. September 1993 von 12.13 bis 17.50 Uhr und 2. September 1993 von 08.23 bis 14.00 Uhr vorgeworfen). Die Berufungswerberin hat das Auto selbst abgestellt. Sie war dabei, einen Arzt - Dr. H, aufzusuchen. Dabei hat sie ihr frühpensionierter Freund Helmut S begleitet. Die Berufungswerberin, die häufig an Beschwerden litt und den Arzt konsultierte, wurde zur oa Zeit von einer Übelkeit überwältigt, weshalb sie nicht imstande war, ihr Auto nach Hause zu lenken. Sie ließ das Auto stehen und sich mit dem Taxi nach Hause bringen. Am 2. September 1993 holte die Berufungswerberin - nachdem sie sich erholt hatte - das abgestellte Auto ab. Die Kontrolle des Fahrzeuges am 1. und am 2. September 1993 (sh die zwei oa Straferkenntnisse) erfolgte nicht durch dasselbe, sondern jeweils durch ein unterschiedliches Kontrollorgan.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der glaubhaften Aussagen der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einvernommenen Berufungswerberin und des Zeugen Helmut S. Die Glaubwürdigkeit beider Personen gründet sich auf den persönlichen Eindruck und darauf, daß die Aussagen widerspruchsfrei waren. Zum Vorbringen der Berufungswerberin im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung ist festzuhalten, daß gemäß § 31 Abs.2 erster Satz VStG die Verfolgungsverjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landesund Gemeindeabgaben ein Jahr und bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate beträgt. Nach § 1 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr eine (Gemeinde) Abgabe. Die erste innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) war das angefochtene Straferkenntnis. Der objektive Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite wird festgehalten: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Juni 1974, Slg.7343, zum Ausdruck gebracht, daß eine krankheitsbedingte Behinderung, ein in einer Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit persönlich zu entfernen, den Lenker verpflichtet, für eine Entfernung durch dritte Personen zu sorgen und für sich allein keinen entschuldigenden Notstand darstellt. Auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wird beurteilt, daß im gegenständlichen Zusammenhang ein Notstand (§ 6 VStG) nicht vorliegt. Das Verschulden der Berufungswerberin wird aber - insbesondere wegen der Erkrankung (s. den Punkt 3) als geringfügig qualifiziert. Da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und somit beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien vorliegen, konnte diese Bestimmung angewendet und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war - aus den angeführten Gründen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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