Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102519/3/Gu/Atz

Linz, 15.02.1995

VwSen-102519/3/Gu/Atz Linz, am 15. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz Dr. Ewald LANGEDER sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des G. F.

gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.12.1994, Zl. VerkR96-5861-1994-Li, zu Faktum 1 wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 20.000 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen wird bestätigt.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.000 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, § 19 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am 1.10.1994, den PKW, Marke und Type BMW 320 i, E 30, Kennzeichen ..., auf der Lachforst Bezirksstraße in Solling, Gemeinde 5145 Neukirchen a.d.E., Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Burgkirchen, bis Straßenkilometer 7,5 gelenkt zu haben und sich hiebei am erwähnten Tage um 21.37 Uhr, bei Km 7,5 der Lachforst Bezirksstraße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, die Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 23.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 2.300 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung gegen die Strafhöhe macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er in den Wintermonaten stempeln gehe und daher monatlich nur 1.500 DM beziehe. Er habe 100.000 S Bankschulden und bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau noch ca. 60.000 S offen. Er besitze im übrigen kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Die verhängte Strafe stelle für ihn eine starke Belastung dar, zumal er außer der vorerwähnten Tilgungspflicht monatlich 4.500 S an Miete zu bezahlen habe.

Nachdem die erste Instanz bezüglich des geschilderten Faktums 1 des angefochtenen Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt hat, hatte über die Berufung gegen die Strafhöhe der O.ö. Verwaltungssenat in der Besetzung einer Kammer zu befinden.

Festzuhalten gilt, daß der Rechtsmittelwerber bereits wegen mehrerer Alkoholdelikte rechtskräftig bestraft worden ist, so mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.5.1991 mit 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage), mit weiterem Straferkenntnis vom 18.1.1994 mit Geldstrafe von 19.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage), ferner mit Straferkenntnis vom 6.6.1994, Geldstrafe 19.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage). Ein weiteres Straferkenntnis vom 25.5.1994 wurde zwar erst später rechtskräftig, zeigt aber ebenfalls die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten beim Genuß von Alkohol und Lenken von Kraftfahrzeugen.

Die Tatsache, daß der Beschuldigte glaubwürdig dartun konnte, daß er derzeit ein geringeres, als die Behörde geschätztes Monatseinkommen, nämlich nur 1.500 DM gegenüber 2.000 DM bezieht, vermochte angesichts der bestehenden Bankverbindlichkeit, nicht aber gegenüber den selbst verschuldeten offenen Strafbeträgen, eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe zu rechtfertigen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen war hingegen aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der gebotenen Spezialprävention weiter aufrecht zu erhalten.

Aus all diesen Gründen, die die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG berücksichtigten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Dies hatte zur Folge, daß der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag, welcher sich an der Höhe der Geldstrafe zu orientieren hat um 10 % im entsprechenden Verhältnis zu kürzen war.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen für den Rechtsmittelwerber für das Berufungsverfahren keine weiteren Verfahrenskosten an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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