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VwSen-102520/2/Gu/Atz

Linz, 15.02.1995

VwSen-102520/2/Gu/Atz Linz, am 15. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. F. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.12.1994, Zl. VerkR96-5861-1994-Li, zu Faktum 2 wegen Übertretung des KFG, verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die der Höhe nach angefochtenen Strafen und damit auch die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge werden bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.600 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 134 Abs.1 KFG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am 1.10.1994 um 21.35 Uhr den PKW, Marke und Type BMW 320 i, E30, Kennzeichen ... GS, auf der Lachforst Bezirksstraße in Solling, Gemeinde 5145 Neukirchen a.d.E., Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Burgkirchen, bis Strkm 7,5 gelenkt zu haben und bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bis 7.11.1994 entzogen worden war.

Wegen Verletzung des § 64 Abs.1 KFG wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 8.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er in den Wintermonaten stempeln gehe und daher monatlich nur 1.500 DM beziehe. Er habe 100.000 S Bankschulden und auch bei der Bezirkshauptmannschaft noch ca. 60.000 S offen. Angesichts der monatlich zu zahlenden Miete von 4.500 S stelle daher die verhängte Strafe für ihn eine starke Belastung dar.

Da die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Faktum 2, dem vorliegenden Verfahrensgegenstand eine Geldstrafe unter 10.000 S ausgesprochen hat, hatte über diesen Teil der Berufung (über Faktum 1 hatte eine Kammer zu befinden) das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu befinden.

Demzufolge war zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG an Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Rechtsmittelwerber wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8.4.1994 mit Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage), sowie mit Straferkenntnis der gleichen Behörde vom 6.6.1994 mit Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage), sowie vom 20.7.1994, VerkR96-352-1994-Ga, mit Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) rechtskräftig bestraft. Weitere drei Bestrafungen wegen desselben Deliktes wurden zwischenzeitig ebenfalls rechtskräftig.

Nachdem anläßlich der mündlichen Erhebung der Berufung vom Beschuldigten keine Sorgepflichten dargetan wurden, er aber auch kein Vermögen angegeben hat, erscheint es mit Rücksicht auf die notorische Mißachtung des Lenkverbotes von Kraftfahrzeugen trotz der angespannten Vermögenssituation erforderlich, den von der Ersten Instanz ohnedies nur zum Teil ausgeschöpften Strafrahmen zu bestätigen um den Beschuldigten vor künftigen Straftaten gleicher Art abzuhalten, was auch den beim Beschuldigten vorhandenen Hang zum Lenken trotz Alkoholgenusses eindämmen kann.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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