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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102523/2/Weg/Ri

Linz, 22.02.1995

VwSen-102523/2/Weg/Ri Linz, am 22. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der E... L... vom 14. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 21.

November 1994, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches iSd § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 und 2.) § 57a Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 600 S und 2.) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 12 Stunden verhängt, weil diese als Zulassungsbesitzerin des Motorfahrrades ... dieses 1.) einer Person zum Lenken auf öffentlichen Straßen überlassen hat, obwohl diese Person keine gültige Lenkerberechtigung (Mopedausweis) besaß, wie am 31. Juli 1994 gegen 15.30 Uhr festgestellt wurde. 2.) Hatte sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen, das Kraftfahrzeug wiederkehrend begutachten zu lassen (die Begutachtungsplakette war mit 2/94) gelocht.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 90 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ... gründet ihr Straferkenntnis auf den Umstand, daß die Berufungswerberin am 31. Juli 1994 jedenfalls noch Zulassungsbesitzerin des Motorfahrrades ... gewesen sei und deshalb die Übertretungen zu verantworten hätte. Es läge auch in ihrer Verantwortung, daß sie das Motorfahrrad vor der Abmeldung einem Käufer überlassen hat, auch wenn der Käufer versprochen habe, die Abmeldung durchzuführen, jedoch dann sein Versprechen nicht eingehalten hat.

3. Die Berufungswerberin bringt vor, sie habe ihr Motorfahrrad in Anwesenheit ihres Versicherungsvertreters P... M...

im Juni 1994 an Herrn S... verkauft. Der Versicherungsvertreter und der Käufer hätten ihr gegenüber erklärt, daß sie sich um die ordnungsgemäße Ab- bzw.

Neuanmeldung kümmern würden. Dies sei bei Fahrzeugverkäufen eine durchaus übliche Handlungsweise und sie habe darauf vertraut, daß diese Vereinbarung eingehalten werde. Dem Käufer sei bekannt gewesen, daß er zur Neuzulassung noch einige Reparaturen durchführen müsse. Sie fühle sich jedenfalls nicht schuldig.

4. Für die Berufungsbehörde steht auf Grund der Aktenlage und der Ausführungen der Berufungswerberin als erwiesen fest, daß die Berufungswerberin (zum Tatzeitpunkt 19 Jahre) im Juli 1994 noch Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Motorfahrrades war. Sie hat das Motorfahrrad einem gewissen R... S... verkauft, welcher seinerseits dieses Herrn K...

B..., der 16 Jahre alt war und keinen Mopedausweis besitzt, geliehen hat. Entsprechend der Anzeige hatte auch R... S...

keinen gültigen Mopedausweis und lenkte am 31. Juli 1994 gegen 15.30 Uhr das genannte Motorfahrrad. Am Motorfahrrad war die Begutachtungsplakette mit der Nummer W... und der Lochung 2/94 angebracht. Die Überlassung des Motorfahrrades an K... B... kann der Berufungswerberin nicht angelastet werden, sodaß der letztlich von K... ... verursachte Verkehrsunfall und die damit verbundenen negativen Folgen wegen mangelnder Kausalität die Anwendung des § 21 VStG nicht ausschließen. Es steht desweiteren fest, daß die Verkaufsmodalitäten in der geschilderten Form nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus üblich sind und die Berufungswerberin darauf vertrauen konnte, daß die Abund Ummeldung in der vereinbarten Form durchgeführt wird.

Der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft ... ist allerdings beizupflichten, daß die Verantwortung bei der Zulassungsbesitzerin liegt. Es wird jedoch im Verhalten der Berufungswerberin ein geringfügiges Verschulden gesehen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Bei Vorliegen dieser Tatbestandselemente (also geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) besteht ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung dieser Rechtswohltat.

Nachdem - wie schon ausgeführt - nach Ansicht der Berufungsbehörde beide Elemente vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird noch, daß im Hinblick auf die gegenständliche die Berufungswerberin ausschließlich begünstigende Entscheidung auf die Ermittlung doch wesentlicher Sachverhaltselemente verzichtet wurde. So ist aus dem Akt nicht zu entnehmen, daß S... iSd § 64 Abs.1 KFG 1967 auf Grund seines Alters oder einer fehlenden Lenkerberechtigung zum Lenken des Motorfahrrades einen Ausweis benötigt hat. Auch auf eine Spruchpräzisierung wurde im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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