Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102530/25/Bi/Fb

Linz, 06.07.1995

VwSen-102530/25/Bi/Fb Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, F, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P P W, E, W, vom 17. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 1994, VU/S/6260/93 H, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Mai 1995 begonnenen und am 2. Juni 1995 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a und 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungs übertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 2 Tagen und 2) 36 Stunden verhängt, weil er es am 29. November 1993 um 19.10 Uhr in Linz auf der A, Fahrtrichtung S, Höhe Straßenkilometer , als Lenker des PKW unterlassen habe, 1) an einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Mai 1995 und am 2. Juni 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Rechtsmittelwerber, seine ausgewiesenen Vertreter Dr. R bzw Mag. S sowie der Vertreter der Erstinstanz Mag. H gehört wurden und bei der die Zeugen S K, C B, M L und J S befragt wurden.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, vom Vorfall lägen sehr konträre Unfalldarstellungen vor, wobei zum einen die Zeugen K und B angegeben hätten, daß der Verkehrsunfall durch den plötzlichen Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten verursacht worden sei, während der Zeuge L und er selbst ausgeführt hätten, daß der Verkehrsunfall sich ca 100 m vor seinem Fahrzeug ereignet habe, sodaß man nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne, daß sein Verhalten mit dem weit vor ihm ablaufenden Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei. Die Erstinstanz habe in der Begründung des Straferkenntnisses keinerlei Beweiswürdigung hinsichtlich dieser beiden Unfalldarstellungen durchgeführt und insbesondere nicht begründet, warum sie seiner Unfalldarstellung nicht folgen habe können. Er weise weiters darauf hin, daß der Zeuge K für den Fall, daß der Beschuldigtenverantwortung geglaubt werde, den Fahrzeugschaden selbst zu tragen habe, sodaß von ihm keine objektive Zeugenaussage zu erwarten sei. Er beantrage daher die Einvernahme der Zeugen B und L zur Frage der Entfernung des Verkehrsunfalls vom Beschuldigtenfahrzeug, im übrigen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen dieser wurden die beantragten Zeugen ebenso einvernommen wie der unfallgeschädigte Zeuge K und dessen Beifahrer J S. Weiters wurde in den vom Vertreter der Erstinstanz vorgelegten Plan der A zwischen der Auffahrt V und der Abfahrt W Einsicht genommen.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 29. November 1993 gegen 19.10 Uhr den PKW über die Auffahrt V auf die A in Fahrtrichtung Süd. Beifahrer war der Zeuge M L. Zum damaligen Zeitpunkt herrschten winterliche Straßenverhältnisse, dh sämtliche Fahrstreifen der A und der Autobahnauffahrt wiesen eine rutschige salznasse Schneefahrbahn auf, sodaß die Bodenmarkierungen nur teilweise erkennbar waren, und es schneite. Der Rechtsmittelwerber wollte nach einem Geschäftstermin in L nach W zurückfahren, wobei er sich vor diesem Vorfall bereits einmal in der Autobahnauffahrt geirrt hatte.

Die Autobahnauffahrt war zum Vorfallszeitpunkt künstlich beleuchtet und es herrschte auf allen Fahrspuren starker Verkehr.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die Zeugin B hinter dem Beschuldigten-PKW nachfuhr und aus dem Fahrverhalten des Rechtsmittelwerbers schloß, daß dieser offensichtlich auf dem äußerst rechten Fahrstreifen weiterzufahren beabsichtigte, wobei nach übereinstimmenden Angaben der Rechtsmittelwerber eine Geschwindigkeit von ca 30 bis 40 km/h - laut eigenen Angaben zum Teil wegen der Ortsunkundigkeit und zum Teil wegen der schlechten Straßenbedingungen - einhielt. Die Zeugin B wechselte auf den mittleren Fahrstreifen und erhöhte ihre Geschwindigkeit geringfügig, wobei sie im Begriff war, sich links am Beschuldigten-PKW vorbeizubewegen.

Zum selben Zeitpunkt lenkte der Zeuge K seinen PKW, in dem sich der Zeuge S als Beifahrer befand, auf dem äußerst linken Fahrstreifen der A Richtung Süden. Nach übereinstimmenden Angaben hielt er dabei eine Geschwindigkeit ein, die etwas über jener der PKW B und S lag, und war gerade im Begriff, sich dem auf dem mittleren Fahrstreifen befindlichen PKW B zu nähern, um auf dem linken Fahrstreifen daran vorbeizufahren, als der äußerst rechts befindliche Rechtsmittelwerber, ohne einen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel angezeigt zu haben, begann, auf den mittleren Fahrstreifen umzuspuren. Er drängte dabei den auf etwa gleicher Höhe befindlichen PKW B ab, wobei die Zeugin laut eigenen Angaben nicht abbremste, um auf der glatten Schneefahrbahn nicht ins Schleudern zu geraten, sondern ihrerseits versuchte, auf den äußerst linken Fahrstreifen umzuspuren, obwohl ihr bewußt war, daß sich dort der PKW K befand. Dem Zeugen K gelang es, seinen PKW zwischen dem Mittelstreifen der Autobahn und dem PKW B durchzubewegen, wobei auch ihm ein Abbremsen wegen der geringen Entfernung nicht mehr möglich war. Bei diesem Fahrmanöver berührte der PKW des Zeugen K den erhöhten Randstein im Bereich des Mittelstreifens, worauf er nach rechts geschleudert wurde und der PKW quer über die Fahrbahn gedreht wurde, sodaß er mit dem linken hinteren Teil mit dem rechts von der Richtungsfahrbahn Süd befindlichen Brückengeländer kollidierte. Im Rahmen der weiteren Drehung wurde das Fahrzeug wieder in Fahrtrichtung bewegt und rollte mit der verbleibenden Geschwindigkeit über die Ausfahrt W zum danach befindlichen Pannenstreifen.

Unmittelbar darauf bewegte sich der PKW S am PKW K vorbei, wobei der Zeuge S versuchte, mit der Lichthupe den Lenker zum Anhalten zu bewegen, was dieser aber ignorierte.

Aufgrund der langsamen Geschwindigkeit war es den beiden Zeugen möglich, das Kennzeichen abzulesen.

Die Zeugin B wechselte nach dem Vorfall hinter dem PKW S den Fahrstreifen nach rechts, um hinter dem PKW K auf dem Pannenstreifen anzuhalten, wobei sie den Zeugen gegenüber angab, von einem rechts von ihr befindlichen PKW abgedrängt worden zu sein.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen des Beweisverfahrens damit verantwortet, er sei zunächst auf dem äußerst rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn verblieben, weil er ortsunkundig gewesen sei, sich bereits vorher einmal in der Auffahrt geirrt habe und feststellen habe wollen, ob er sich nun auf der richtigen Richtungsfahrbahn befinde, was ihm anhand der Über-Kopf-Wegweiser bewußt geworden sei. Er habe wohl mitbekommen, daß sich auf den beiden links von ihm befindlichen Fahrstreifen Kolonnen befunden hätten, habe aber den hinter ihm fahrenden und umspurenden PKW der Zeugin B nicht registriert und insbesondere nicht bemerkt, daß sich dieser PKW in etwa auf gleicher Höhe mit seinem PKW befunden habe. Er habe wohl den äußerst links mit höherer Geschwindigkeit sich nähernden PKW K bemerkt, habe aber beabsichtigt, auf den mittleren Fahrstreifen umzuspuren, ohne dessen Fahrlinie zu beeinträchtigen. Für ihn sei der Schleudervorgang des PKW K quer über die Richtungsfahrbahn in einer derartigen Entfernung von seinem PKW erfolgt, daß er keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Fahrverhalten und diesem für ihn wohl erkennbaren Verkehrsunfall gesehen habe. Er sei der Meinung gewesen, der Lenker des PKW sei aufgrund seiner Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen und er habe den PKW auch auf dem Pannenstreifen beobachtet, wo er gesehen habe, daß der Lenker aus dem Fahrzeug ausstieg, sodaß er annahm, daß diesem nichts passiert sei. Zeichen mit der Lichthupe habe er nicht bemerkt und deshalb beschlossen, weiterzufahren, weil er den Vorfall zum einen nicht auf sich bezogen habe, und zum anderen, weil er der Meinung gewesen sei, daß, würde er nun auch noch auf dem Pannenstreifen anhalten, dies eine noch größere Gefahr aufgrund der Straßenverhältnisse darstellen würde. Das Zustandekommen des Unfalls hat der Rechtsmittelwerber damit begründet, daß er beim Umspuren vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen außer dem sich ganz links nähernden PKW K keinen weiteren PKW bemerkt habe.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die Schilderung des Rechtsmittelwerbers durchaus glaubwürdig, wenn auch im Beweisverfahren klar und eindeutig zutage getreten ist, daß der in Rede stehende Verkehrsunfall sich nicht unabhängig von seinem Fahrverhalten ereignet hat, sondern durch sein unvorhergesehenes Umspuren und Abdrängen des PKW B ausgelöst wurde. Daß sich die Drehung des PKW K in einer konkret nicht in Metern anzugebenden, aber doch einiger Entfernung vor dem PKW S ereignet hat, ist durch die vom Zeugen K eingehaltene Geschwindigkeit bedingt, wobei diese konkret von den Zeugen nicht mehr angegeben werden konnte, jedoch aufgrund der Straßenverhältnisse und Wetterbedingungen weit unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im dortigen Bereich von 80 km/h lag.

Die Aussagen der Zeugen K und B waren unabhängig voneinander im wesentlichen übereinstimmend, wobei die Schilderung des Rechtsmittelwerbers, er habe den PKW B neben sich nicht bemerkt, durch den Zeugen L, dem offenbar nur der PKW K im Herannahen aufgefallen ist, gestützt wurde.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht die Frage zu klären war, wer nun letztendlich das Verschulden am Verkehrsunfall trägt, sondern vielmehr zu beurteilen war, ob der Rechtsmittelwerber bei diesem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war, ihm dieser Umstand zu Bewußtsein kommen mußte und ihm daher die unbestrittene Nichteinhaltung der Verpflichtung des Anhaltens bzw der Meldung des Verkehrsunfalls bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zum Vorwurf gemacht werden kann.

Denkt man sich das Verhalten des Rechtsmittelwerbers, nämlich sein Umspuren vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Süd weg, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Zeugin B, die nach eigenen Angaben gar nicht beabsichtigte, auf den äußerst linken Fahrstreifen umzuspuren, ihr Verhalten nicht gesetzt hätte, und die Fahrt des Zeugen K ohne Hindernisse und gefahrlos verlaufen wäre.

In objektiver Hinsicht ist daher festzustellen, daß der Rechtsmittelwerber am in Rede stehenden Verkehrsunfall zweifellos ursächlich beteiligt war. Er wäre daher verpflichtet gewesen, zum einen gemäß der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 sofort anzuhalten und zum anderen gemäß der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, zumal ein Identitätsnachweis mit dem Unfallgeschädigten nicht erfolgt wäre. Daß der Rechtsmittelwerber diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wurde von ihm nie bestritten; dies mit der Begründung, er habe sich nicht als Adressat dieser Verpflichtungen gesehen, weil er den Verkehrsunfall nicht auf sein Fahrverhalten bezogen habe.

Die Frage der Vorwerfbarkeit des Nichterkennens des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall und seinem Fahrverhalten ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates aus der Sicht zu beurteilen, daß der Ortsunkundige Rechtsmittelwerber bei der Auffahrt auf die A zunächst versuchte, sich zu orientieren, und aus diesem Grund nicht bemerkt hat, daß sich hinter ihm ein PKW befindet, der auf den mittleren Fahrstreifen umspurte, um sich an ihm mit etwas höherer Geschwindigkeit vorbeizubewegen. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, daß sich der PKW B zum Zeitpunkt des Umspurens des Rechtsmittelwerbers annähernd auf gleicher Höhe befunden hat. Der Rechtsmittelwerber hat zwar laut eigenen Angaben bemerkt, daß auf dem äußerst linken und dem mittleren Fahrstreifen der A Kolonnenverkehr herrschte, er hat aber zum Zeitpunkt des beabsichtigten Umspurens den PKW B nicht gesehen. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, daß zum Zeitpunkt des Vorfalls die Autobahn im in Rede stehenden Bereich künstlich beleuchtet war, eine rutschige Schneefahrbahn aufwies und es stark geschneit hat. Der PKW B, ein schwarzer Fiat Uno, war beleuchtet.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe den PKW B einfach übersehen, in der Zusammenschau all dieser Umstände durchaus nachvollziehbar. Selbstverständlich hat ein PKW-Lenker, bevor er beabsichtigt, die Fahrspur zu wechseln, sich durch einen Blick in den Rück- bzw Seitenspiegel bzw über die Schulter davon zu überzeugen, daß er insbesondere diesen Fahrstreifen benützende Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet und es ist auch davon auszugehen, daß, gerade wenn schlechte Straßen- bzw Wetterbedingungen herrschen, dieses Überzeugen mit erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfolgen muß.

Nachvollziehbar ist, daß der Rechtsmittelwerber, der unter Einhaltung einer den geschilderten Bedingungen angepaßten Geschwindigkeit auf die Autobahn aufgefahren ist, seine Aufmerksamkeit auf eventuelle Hinweise zur Orientierung gerichtet hat, wobei auch nicht auszuschließen ist, daß zum Zeitpunkt seines Entschlusses umzuspuren, sich der PKW B in einer derartigen Position befunden hat, daß sich die Lichtquellen für den Rechtsmittelwerber im toten Winkel befanden, wobei auch die Erkennbarkeit eines schwarzen PKW bei starkem Schneefall trotz künstlicher Beleuchtung einigermaßen schwierig ist. Da es aufgrund der raschen Reaktion der Zeugin B zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge kam, ist es für den unabhängigen Verwaltungssenat auch nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber, der zwar den PKW K, nicht aber die zwischenzeitige Position des PKW B wahrgenommen hat, das Schleudern des PKW K nicht auf sein eigenes Fahrverhalten zurückführte. Daß diese Schleuderbewegung in einiger Entfernung vor den Fahrzeugen stattfand, ist auf die etwas höhere Geschwindigkeit des Zeugen K zurückzuführen, wobei für den Rechtsmittelwerber offenbar keine andere Ursache für diese Schleuderbewegung als die vom Zeugen eingehaltene Geschwindigkeit erkennbar war. Der Zeuge hat im Nachhinein die Ursache für diese Schleuderbewegung in der Berührung des Randsteines am Mittelstreifen der Autobahn rekonstruiert, jedoch mußte dieser Umstand für den Rechtsmittelwerber aufgrund seiner eigenen Position nicht erkennbar sein. Die Zeugin B hat ausgeführt, daß sie sofort ihre Geschwindigkeit verlangsamt hat und hinter dem PKW des Rechtsmittelwerbers zum Pannenstreifen gefahren ist. Da der Rechtsmittelwerber situationsbedingt seine Aufmerksamkeit auf den PKW des Zeugen K gerichtet hat, mußte ihm also auch dieses Fahrmanöver der Zeugin B nicht unbedingt auffallen, sodaß auch diesbezüglich ein ursächlicher Zusammenhang mit seinem eigenen Fahrverhalten nicht unbedingt für ihn erkennbar sein mußte.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht als unglaubwürdig anzusehen, sondern auch aus den damaligen Umständen herleitbar. Der Rechtsmittelwerber hat bei der mündlichen Verhandlung einen guten Eindruck hinterlassen und seine Argumente überzeugend vorgebracht.

Eine Uneinsichtigkeit, wie sie ihm von der Erstinstanz vorgeworfen wird, war für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber in objektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat, ihm jedoch in subjektiver Hinsicht der ursächliche Zusammenhang seines Fahrverhaltens mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden aus den oben dargelegten Erwägungen nicht auffallen mußte. Aus diesem Grund ist ihm die Nichteinhaltung der einen Fahrzeuglenker nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auferlegten Verpflichtungen nicht vorwerfbar.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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