Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102532/9/Ki/Shn

Linz, 02.03.1995

VwSen-102532/9/Ki/Shn Linz, am 2. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ibrahim Z, vom 9. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.

November 1994, Zl.VerkR96/10754/1993, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. März 1995 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 29. November 1994, VerkR96/10757/1993, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe einer anderen Person vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem er Herrn Agron S den PKW VW Golf zum Lenken am 14.9.1993 um ca 16.15 Uhr im Ortsgebiet von V auf der Bezirksstraße bei km 8,2 überließ, obwohl dieser nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung war. Er habe dadurch § 7 VStG iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis am 9. Dezember 1994 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding rechtzeitig Berufung und begründet diese damit, daß der PKW VW Golf von A an A und nicht an ihn übergeben wurde. Er sei im PKW auch nur Beifahrer gewesen. Wenn H sage, daß er den PKW von ihm erhalten habe, so lüge er. Daß S keinen Führerschein habe, habe er erst bei der Kontrolle durch die Polizei erfahren.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. März 1995 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie A als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Agron Spahija wurde als Zeuge zur Verhandlung geladen, er wurde jedoch laut Auskunft der Fremdenbehörde bereits 1994 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ist daher für die Verhandlung nicht greifbar.

I.5. Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme auf die Angaben in der Berufung verwiesen und abermals behauptet, daß nicht ihm sondern S der Wagen übergeben wurde.

Agon Hiseni, der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW, führte nach Belehrung als Zeuge aus, daß seine Angaben, welche er bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge gemacht hat, der Tatsache entsprechen.

Es entspreche somit der Wahrheit, daß er am 14.9.1993 Herrn I sein Auto überlassen hat und er keinerlei Erlaubnis zur Weitergabe des PKW's gegeben habe. Es war ihm bekannt, daß auch Herr A im Auto mitgefahren ist. Es sei allgemein bekannt, daß Herr A keinen Führerschein besessen hat.

I.6. In freier Beweiswürdung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen des A H zu schenken ist. Er hat seine Aussage nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt und es stehen seine Angaben auch nicht zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch. Auch ist davon auszugehen, daß der Zeuge nicht willkürlich den Berufungswerber belasten würde.

Der Beschuldigte konnte sich andererseits in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle wirkten doch die Angaben des Zeugen glaubwürdiger.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Dazu ist zunächst unbestritten festzustellen, daß zum Vorfallszeitpunkt A den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat und er keine entsprechende Lenkerberechtigung besessen hat.

Nach Aufnahme und Würdigung sämtlicher verfahrensrelevanter Beweise gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Zulassungsbesitzer (A) den verfahrensgegenständlichen PKW dem Berufungswerber überlassen hat, wobei er ihm aber keinerlei Erlaubnis zur Weitergabe des PKW's gegeben hat. Dennoch hat der Berufungswerber den PKW dann an A überlassen, obwohl dieser keine Lenkerberechtigung gehabt hat.

Was die im § 7 VStG normierte Schuldform des Vorsatzes anbelangt, so genügt es, wenn der Berufungswerber mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt dann vor, wenn der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, er seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraussieht, er ihn aber für möglich hält und sich damit abfindet.

Im vorliegenden Falle war allgemein bekannt, daß S keine Lenkerberechtigung besessen hat, und es hat der Berufungswerber auch zuerst anläßlich der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten angegeben, daß er gewußt habe, daß A keine Lenkerberechtigung besitze.

Für den O.ö. Verwaltungssenat ist es somit als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber dem A durch die entgegen dem Willen des Zulassungsbesitzers vorgenommene Überlassung des PKW die Begehung einer Verwaltungsübertretung (§ 64 Abs.1 KFG 1967) vorsätzlich erleichtert hat.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung (§ 19 VStG) ist festzustellen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat.

Das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Unter diesem Aspekt hat die belangte Behörde bei dem nach dem Kraftfahrgesetz vorgegebenen Strafrahmen bis zu 30.000 S die Geldstrafe äußerst niedrig bemessen. Die belangte Behörde hat ferner bei der Bemessung des Strafausmaßes mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Weitere Milderungsgründe können nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber angegeben, daß er nunmehr über ein Einkommen von 10.000 S netto monatlich verfügt und er überdies für die Gattin und für drei Kinder zu sorgen hat. Wenn auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Straffestsetzung Bedacht zu nehmen ist, so ist festzustellen, daß die gering bemessene Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der konkreten sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers durchaus nicht unangemessen ist. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Schärding) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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