Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102533/8/Ki/Shn

Linz, 06.03.1995

VwSen-102533/8/Ki/Shn Linz, am 6. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Christian W, vom 11. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Dezember 1994, Zl.VerkR96-3432-1994-Hu, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. März 1995 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch hinsichtlich des Tatortes wie folgt ergänzt wird:

"... am 7.6.1994 in H eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, ... " II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21. Dezember 1994, VerkR96-3432-1994-Hu, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer der Behörde im Falle einer schriftlichen Aufforderung vom 19.5.1994 am 7.6.1994 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug, Kz: gelenkt hat. Er hat dadurch § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt und es wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Abs.1 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis am 11. Jänner 1995 Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens.

Er begründet seine Berufung einerseits mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich daß von der belangten Behörde vom Berufungswerber zu seiner Entlastung gestellte Beweisanträge nicht durchgeführt worden wären. Die Durchführung dieser Beweisanträge wäre jedoch zur Entlastung des Beschuldigten wesentlich, da dabei hervorgekommen wäre, daß der Meldungsleger aus seiner Standposition unter Berücksichtigung der damaligen Verkehrssituation nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit erkennen konnte, daß es sich bei dem inkriminierten Fahrzeug um jenes des Beschuldigten gehandelt hat. Andererseits unterstellt er eine unrichtige rechtliche Beurteilung mit der Begründung, daß er der Behörde fristgerecht mitgeteilt habe, daß er zum Tatzeitpunkt seinen PKW nicht gelenkt und zum Beweis dafür die Zeitaufzeichnungen der Fa I vorgelegt habe. Weiters habe er ausgeführt, daß er zur Fahrt zu seinem Arbeitsplatz seinen PKW als Fortbewegungsmittel unbedingt benötige, er auch am gegenständlichen Tag mit seinem PKW in die Arbeit gefahren sei und diesen auf dem firmeneigenen Parkplatz abgestellt habe. Für den Fall, daß er einem Freund kurzzeitig den PKW leihen würde, würde er schon aus Gründen besonderer Vorsicht Aufzeichnungen in seinem Kalender tätigen. Eine diesbezügliche Eintragung scheine während des 19.10.1993 in seinen Aufzeichnungen nicht auf. Dem Beschuldigten sei daher keine andere Mitteilung an die Behörde möglich gewesen und es könne nicht Sinn und Zweck des § 102 Abs.3 KFG (wohl richtig 103 Abs.2 KFG) sein, daß ein Zulassungsbesitzer, um seiner gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, eine nicht der Wahrheit entsprechende Auskunft erteile. Darüber hinaus könne der Beschuldigte wohl nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ohne Kenntnis des Beschuldigten, firmenintern unzulässigerweise sein PKW benützt werde.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (verbunden mit einem Lokalaugenschein) am vorgeworfenen Tatort am 3. März 1995 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, Insp. Wolfgang H, als Zeuge einvernommen. Ein Rechtsvertreter des Beschuldigten hat an der Verhandlung teilgenommen, die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme entschuldigt. Der Berufungswerber selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

I.5. Der Zeuge führte nach Belehrung aus, daß er sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern könne, zumal er zahlreiche Verkehrsüberwachungen durchführen mußte und außerdem bereits ein langer Zeitraum verstrichen sei.

Nachdem ihm die Anzeige zur Kenntnis gebracht wurde, führte er aus, daß er sich erinnern könne, daß er zum damaligen Zeitpunkt seinen Dienst in Zivil versehen habe. An das Auto selbst könne er sich heute nicht mehr erinnern.

Er habe von seiner Dienststelle den Auftrag gehabt, die besagte Kreuzung zu überwachen, er könne sich heute aber nicht mehr erinnern, wo er genau gestanden sei, zumal er im Rahmen dieser Überwachung seinen Standort auch wechsle. Es sei jedoch aufgrund seiner Angabe in der Anzeige sicher, daß er sich im Bereich des Hauses Laskahofstraße 3 befunden habe. Es sei zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, daß manchmal eine Verwechslung des Fahrzeuges vorkomme, normalerweise verhalte es sich jedoch so, daß er das Fahrzeug bereits vor der Kreuzung notieren könne. Wenn er in der Anzeige sowohl Kennzeichen als auch Automarke angeführt habe, könne man eine Verwechslung allerdings ausschließen.

Es sei natürlich schwierig, heute über die konkreten Verkehrs- bzw Witterungs- und Sichtverhältnisse Angaben zu machen, allgemein sei jedoch festzustellen, daß zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt normalerweise starkes Verkehrsaufkommen herrsche. Er habe die Anzeige persönlich ausgeführt, das Buch, in welches der Vermerk vorgenommen wurde, dürfte er noch besitzen, er mache darin aber keine weiteren Eintragungen etwa über Witterungs- und Verkehrsverhältnisse. Es würden nur die in der Anzeige dann festgehaltenen Daten notiert werden. Es sei zwar schon vorgekommen, daß bei der Übertragung gelegentlich Fehler aufgetreten seien, dies allerdings derart, daß ein Ziffernsturz beim Kennzeichen irrtümlich vorkomme.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Die Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Insbesondere hat der an Ort und Stelle im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Lokalaugenschein in klarer Weise ergeben, daß vom Standpunkt (Laskahofstraße 3) aus das Verkehrsgeschehen auf der verfahrensgegenständlichen Kreuzung in zuverlässiger Art und Weise beurteilt werden kann.

Im Hinblick darauf, daß es sich um eine sogenannte "Routineangelegenheit" handelt, ist es verständlich, daß sich der Meldungsleger nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern kann. Es ist ihm jedoch als geschulten Polizeibeamten zuzubilligen, daß er das Verkehrsgeschehen grundsätzlich in einer für ein Verwaltungsstrafverfahren relevanten Weise zu beurteilen vermag. Anhaltspunkte dafür, daß der Meldungsleger im konkreten Falle sich geirrt hätte, sind nicht hervorgekommen. Einerseits stimmen sowohl Fahrzeugtype als auch dessen Farbe und Kennzeichen überein, andererseits hat der Berufungswerber in keiner Weise den Versuch unternommen, einen Nachweis darüber anzubieten, daß sich das Tatfahrzeug tatsächlich am Firmenparkplatz befunden hätte, etwa in der Art, daß ein Zeuge diesen Umstand hätte bestätigen können. Die Vorlage der Zeitkontounterlagen belegen allenfalls, daß sich der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt in seiner Firma befunden hat. Daraus ist aber nicht unbedingt abzuleiten, daß sich auch der PKW am Firmengelände befunden hat. Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle wirkten jedoch die Angaben des Zeugen glaubwürdiger.

Wenn dazu der Rechtsvertreter des Berufungswerbers argumentiert, der Zeuge hätte nicht angeben können, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen Fahrer gehandelt habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß es für den Meldungsleger vorerst wesentlich war, sich auf das Kennzeichen bzw die Type und die Farbe des Tatfahrzeuges zu konzentrieren.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Zulassungsbesitzer der Behörde im Falle einer schriftlichen Aufforderung eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, daß eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Kfz tatsächlich überlassen worden ist, sei es daß angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es daß angegeben wurde nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, ist der Zulassungsbesitzer nicht der ihm durch das Gesetz aufgelegten Verpflichtung nachgekommen (vgl VwGH 12.10.1970, ZvR 1971/120).

Aufgrund der unter Pkt.I.6. dargelegten freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß sich der Meldungsleger bei der Feststellung des Tatfahrzeuges nicht geirrt hat, weshalb dieses am 19. Oktober 1993 um 16.20 Uhr im Bereich Linz, L Kreuzung S unterwegs gewesen ist.

Dadurch, daß der Berufungswerber der Behörde auf eine entsprechende Anfrage vom 19. Mai 1994 hin nicht bekanntgegeben hat, wer am 19.10.1993 um 16.20 Uhr in Linz, L stadteinwärts Kreuzung mit der S den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat, bzw er behauptet hat, daß dieses Kfz zum gegenständlichen Zeitpunkt unmöglich in Linz gewesen sein konnte, ist er seiner Verpflichtung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgt ist.

Die Spruchkonkretisierung war erforderlich, zumal die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses keinen Tatort angeführt hat. Tatort ist für die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat. Die Spruchkorrektur ist zulässig, zumal der Berufungswerber bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vom genauen Tatvorwurf Kenntnis erhalten konnte (Akteneinsicht durch eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers am 6. September 1994).

Der Berufungswerber war so in der Lage, sich entsprechend zu rechtfertigen und es ist auch eine allfällige Doppelbestrafung auszuschließen.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

Bei dem nach dem Kraftfahrgesetz vorgegebenen Strafrahmen bis zu 30.000 S Geldstrafe wurde die verhängte Strafe äußerst niedrig bemessen. Die belangte Behörde hat ferner bei der Bemessung des Strafausmaßes mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Erschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde ein monatliches Einkommen von ca 20.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrundegelegt.

Der O.ö. Verwaltungssenat gelangt zur Auffassung, daß sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr vertretbar ist. Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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