Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102539/7/Sch/Rd

Linz, 24.04.1995

VwSen-102539/7/Sch/Rd Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RG, vertreten durch RA, vom 9. Jänner 1995, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.

Dezember 1994, VU/S/6401/93, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. April 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 460 S (20 % der verhängten Geldstrafen) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 1994, VU/S/6401/93, über Herrn RG, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 11 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 900 S und 2) 1.400 S (ohne Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 19. November 1993 um 18.00 Uhr in Linz, Aigengutstraße zur Auffahrt auf die A7 Richtung Nord das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Sattelanhänger gelenkt und 1) den Fahrstreifen nach rechts gewechselt habe, ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei und 2) es als Lenker dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 230 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt war deshalb als erwiesen anzusehen, da die Angaben des Zeugen WS in sich widerspruchsfrei waren und der Zeuge bei der Berufungsverhandlung überdies einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Zufolge dieser Aussage steht für die Berufungsbehörde fest, daß der Berufungswerber im Bereich der Aigengutstraße in Linz, auf der Auffahrt zur A7 in Richtung Nord, den Fahrstreifen mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug von links nach rechts gewechselt hat, ohne sich vorher zu überzeugen, ob hiedurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet bzw. behindert werden konnten.

Der Zeuge schilderte glaubwürdig, daß es zu einem gänzlichen Fahrstreifenwechsel von links nach rechts und dann wieder von rechts nach links kam, wodurch der Zeuge zum Ablenken nach rechts auf die Wiese genötigt wurde und es zu einer Beschädigung an der Beifahrerseite seines Fahrzeuges kam.

Dies erscheint der Berufungsbehörde keinesfalls technisch unmöglich, zumal einerseits die Örtlichkeit und andererseits auch die relativ geringe Fahrgeschwindigkeit des Sattelkraftfahrzeuges durchaus eine solche Fahrweise zuließen.

Gerade vom Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges muß erwartet werden, daß er ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit an den Tag legt, um eine Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge eines Fahrstreifenwechsels hintanzuhalten. Für die Glaubwürdigkeit des einvernommenen Zeugen spricht im übrigen auch der Umstand, daß er es auf sich genommen hat, den Berufungswerber über eine beträchtliche Strecke zu verfolgen, um ihn "zur Rede zu stellen". Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erfolgt dies in der Regel nur dann, wenn es sich nicht um einen unbedeutenden Fahrfehler eines anderen Verkehrsteilnehmers handelt, der keine Folgen nach sich gezogen hat.

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, daß er auch bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall nicht gleich bemerkt hat, so ist er spätestens bei der Autobahntankstelle "Ansfelden" hierauf aufmerksam gemacht worden. Er hat jedoch, wie der Zeuge schilderte, ein völlig desinteressiertes Verhalten an den Tag gelegt und war nicht bereit, von dem Schaden am Fahrzeug des Zeugen Kenntnis zu nehmen.

Zur übertretenen Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 ist zu bemerken, daß es sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Das Tatbild ist bereits dann vollendet, wenn einem Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände hätten zu Bewußtsein kommen müssen, die auf einen Verkehrsunfall hindeuteten, und dann die Pflichten dieser Bestimmung nicht eingehalten werden. Es geht also nicht darum, wer das alleinige oder das teilweise Verschulden an einem Verkehrsunfall trägt, sondern allein darum, ob eine Meldepflicht bestanden hat oder nicht. Da der Berufungswerber nicht bereit war, dem Zeugen gegenüber seine Identität nachzuweisen, wäre er zur Meldung des Verkehrsunfalles verpflichtet gewesen, und zwar unabhängig davon, ob der zweite unfallbeteiligte Fahrzeuglenker eine solche Meldung - wie dies ja der Fall war - erstattet oder allenfalls nicht.

Die Glaubwürdigkeit des einvernommenen Zeugen S leidet auch nicht daran, daß von ihm eine Rechnung des "Autohauses P", datiert mit 15. August 1993, vorgelegt wurde, derzufolge der Schaden an seinem Fahrzeug einen Betrag von 8.243,80 S ausgemacht habe, wo sich doch der Verkehrsunfall erst später, nämlich am 19. November 1993, ereignet hat. Dem Zeugen muß diesbezüglich ein Irrtum zugestanden werden, welcher zum einen darin begründet sein könnte, daß zwischen dem Vorfall und seiner erstmaligen behördlichen Einvernahme (15. September 1994) ein Zeitraum von fast einem Jahr vergangen ist und er daher, als er die Rechnung nachreichte, den Unfallzeitpunkt wohl nicht mehr richtig in Erinnerung hatte. Andererseits kann dem Zeugen nicht unterstellt werden, daß er andere Schäden an seinem Fahrzeug dem Berufungswerber "unterschieben" wollte, zumal ein solches Verhalten nicht von Erfolg gekrönt sein könnte, da dem Zeugen naturgemäß bewußt sein mußte, daß es ein Leichtes wäre, anhand der Aktenlage (Diskrepanz zwischen Rechnungsdatum und Unfallzeitpunkt) ein solches Vorhaben aufzudecken; der Zeuge hinterließ anläßlich der Berufungsverhandlung keinen solchen Eindruck, der eine derartige Annahme rechtfertigen würde.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen hat. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Beide Delikte stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Gerade durch vorschriftswidrige Fahrstreifenwechsel kommt es immer wieder - wie auch im vorliegenden Fall - zu Verkehrsunfällen. Solche Delikte müssen daher im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend geahndet werden.

Zur Übertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 ist zu bemerken, daß der Schutzzweck dieser Norm darin besteht, einem Unfallgeschädigten langwierige Erhebungen dahingehend zu ersparen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Durch das völlig uneinsichtige Verhalten des Berufungswerbers wurde diesem Zweck diametral zuwidergehandelt, sodaß die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.400 S der Berufungsbehörde nicht überhöht erschien. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungs grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesonders seinem Einkommen von monatlich mindestens 10.000 S, wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodaß diese auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Berufungswerber ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum