Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102541/2/Bi/Fb

Linz, 30.01.1995

VwSen-102541/2/Bi/Fb Linz, am 30. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau J S, P, G, vom 11. Jänner 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29. Dezember 1994, VerkR96-5986-1994-Wa/HD, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis hinsichtlich der festgesetzten Strafe bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 1.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil sie am 31. August 1994 um 14.38 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der P A bei km , Gemeindegebiet von R Richtung L gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 65 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da die Übertretung nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz in Oberösterreich begangen wurde, war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung zuständig. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil in der Berufung nur die Höhe der verhängten Strafe angefochten und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie beziehe ein Gehalt von 12.000 S netto monatlich, wovon sie 4.500 S Miete, ca 2.000 S diverse Fixkosten und 1.000 S für Rückzahlung für Schulden pro Monat aufwenden müsse. Es bleibe ihr daher nur ein relativ kleiner Betrag zum Leben und wäre ihr in ihrer derzeitigen finanziellen Lage eine große Hilfe, wenn das Strafausmaß verringert werden könnte, zumal es sich um ihre erste Strafe handle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3a StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Wie bereits die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h für einen auf der A in Richtung L fahrenden Kraftfahrzeuglenker keineswegs überraschend und es besteht auch nicht das Risiko, bei Übersehen eines Vorschriftszeichens die gesamte Geschwindigkeitsbeschränkung zu übersehen, sondern sind im dortigen Bereich mehrere Vorschriftszeichen in Form eines Geschwindigkeitstrichters angebracht, sodaß dem Lenker auch nicht zugemutet wird, von der auf Autobahnen generell geltenden Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h überraschend abzubremsen.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h in R wurde aufgrund sich dort ereignet habender schwerer Verkehrsunfälle verordnet.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als mildernd, erschwerend jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet hat. Dem ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates nichts hinzuzufügen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß die verhängte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht - eine Überschreitung einer in dieser Form angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 100 % läßt auf eine nicht unerhebliche Sorglosigkeit der Rechtsmittelwerberin, wenn nicht auf Vorsatz schließen -, wobei die finanziellen Verhältnisse von der Erstinstanz richtig angenommen wurden.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist aufgrund von general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen trotz der von der Rechtsmittelwerberin angeführten monatlichen Belastungen nicht gerechtfertigt. Es steht ihr aber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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