Linz, 20.09.2004
VwSen-108344/11/Kei/An Linz, am 20. September 2004
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J F, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. C A, U, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, zu Recht:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 Abs.1 VStG bestraft.
Dagegen wurde eine Berufung erhoben.
Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. August 2002, Zl. VwSen-108344/2/Le/Ni, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0235-5, wurde das oben angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.
Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist am 22. Juli 2004 abgelaufen.
Innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.
Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, außer Kraft getreten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Keinberger