Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108344/11/Kei/An

Linz, 20.09.2004

 

 

 VwSen-108344/11/Kei/An Linz, am 20. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J F, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. C A, U, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, zu Recht:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 Abs.1 VStG bestraft.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. August 2002, Zl. VwSen-108344/2/Le/Ni, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0235-5, wurde das oben angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist am 22. Juli 2004 abgelaufen.

Innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.

Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Juni 2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, außer Kraft getreten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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