Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102548/2/Weg/Ri

Linz, 10.02.1995

VwSen-102548/2/Weg/Ri Linz, am 10. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des R... L... vom 23.

Dezember 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 5. Dezember 1994, Verk..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 18. Oktober 1994, womit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn eine Geldstrafe von 2.500 S (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß nach dem im Akt aufliegenden Rückschein die Strafverfügung am 27. Oktober 1994 beim Postamt ... hinterlegt worden und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist am 10. November 1994 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 17. November 1994 zur Post gegeben worden, was aus dem Poststempel klar ersichtlich sei.

2. Der Berufungswerber bringt gegen diesen Zurückweisungsbescheid vor, er habe am 9. Dezember 1994 in ... im .... Bezirk im Wachzimmer ... Gasse seinen Einspruch rechtzeitig abgegeben. Er habe schon einmal für eine Bezirkshauptmannschaft in diesem Wachzimmer eine Lenkerauskunft abgegeben. Er habe am 9. Dezember von dem Polizisten eine Visitenkarte mit dessen Dienstnummer erhalten. Es sei daher nicht richtig, daß er den Einspruch nicht binnen zwei Wochen eingebracht hätte.

3. Die Berufungsausführungen sind insofern unklar, als der 9. Dezember 1994 noch später ist als der 17. November 1994 und somit die bis 10. November 1994 laufende zweiwöchige Einspruchsfrist noch länger überzogen worden wäre. Sollte es sich jedoch um einen Schreibfehler handeln und nicht der 9. Dezember 1994 sondern der 9. November 1994 gemeint sein, so würde ebenfalls Verspätung vorliegen, weil dieser Einspruch - so auch die diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung - bei der Bezirkshauptmannschaft ...

einzubringen gewesen wäre. Die Einbringung eines Rechtsmittels bei einer unrichtigen Behörde bewirkt, daß der Fristenlauf um jene Zeit verlängert wird, die sich aus der Übermittlung des Schriftstückes an die zuständige Behörde ergibt. Aus einem im Akt aufliegenden Kuvert ist zu ersehen, daß der Berufungswerber den an die Bezirkshauptmannschaft ... adressierten Einspruch am 10. November 1994 bei der Bundespolizeidirektion ..., ..., abgegeben hat. Aus dem Poststempel desselben Kuverts ist zu ersehen, daß dieses Schriftstück am 17. November 1994 - offenbar von der Bundespolizeidirektion ... - an die Bezirkshauptmannschaft ... weitergeleitet wurde. Aus der Abgabe des Einspruches bei einer falschen Behörde, offenbar mit dem Ziel, daß dieser Einspruch an die richtige Behörde weitergeleitet wird, läßt sich für den Berufungswerber allerdings nichts gewinnen. Er wollte offenbar dieses Schriftstück im Wege der Bundespolizeidirektion ... und nicht im Wege der Post der Bezirkshauptmannschaft ... zukommen lassen. Das Zustellgesetz stellt - auf den konkreten Fall bezogen ausschließlich auf die Aufgabe des Schriftstückes bei der Post ab. Nur wenn also die Bundespolizeidirektion ... das am 10. November 1994 erhaltene Schreiben am selben Tag zur Post gegeben hätte, wäre die Einspruchsfrist (die bis zum 10.

November 1994 lief) gewahrt geblieben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden kann. Die Zurückweisung des Einspruches stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides und auf die obigen Ausführungen zur Problematik der Einbringung bei einer unzuständigen Behörde.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Einspruch vom 9. November 1994, der am 17. November 1994 (Poststempel) der Post zur Beförderung übergeben wurde, als rechtzeitig anzuerkennen, zumal in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung sowohl auf die zweiwöchige Berufungsfrist als auch auf die Einbringungsstelle (Bezirkshauptmannschaft) hingewiesen wurde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



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