Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102550/2/Fra/Ka

Linz, 01.03.1995

VwSen-102550/2/Fra/Ka Linz, am 1. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5.1.1994, Zl.6/369-3852/5-1993, betreffend Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß anstelle einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h eine solche von rd. 10 km/h als erwiesen gilt. Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wird über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt; der Berufungswerber hat zu den Kosten des Berufungsverfahrens keinen Beitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 30 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a und 51 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 29.1.1993 um 20.30 Uhr den Kraftwagenzug mit dem behördlichen Kennzeichen (LKW) und (Anhänger) auf der Westautobahn A 1 gelenkt und dabei bei Strkm.212 - Gemeinde Steyrermühl - die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten hat. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vor. Dieser übermittelte mit Schreiben vom 30. Jänner 1995, Zl.UVS-7/329/6-1995, das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in Oberösterreich begangen wurde und somit gemäß § 51 Abs.1 VStG der O.ö.

Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung örtlich zuständig ist. Zumal eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Angaben des Meldungslegers, wonach die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatsachen entspräche und diese auch vom Beschuldigten bei der Amtshandlung eingestanden worden sei. Ebenso sei bei der Kontrolle das Originalschaublatt mit Unterschrift, Datum und Uhrzeit versehen worden.

Der Beschuldigte hingegen bringt vor, daß er ein eindeutig klares Beweisstück (Originalschaublatt) vorgelegt habe. Wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem "anderen Schaublatt" geredet werde, wäre das Urkundenfälschung.

Die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt ergab, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht schlüssig ist, als der Meldungsleger Bez.Insp. W aufgrund des Einspruches des Beschuldigten gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 22.2.1993, Zl.6/369-3852-1993, mit Bericht vom 27.4.1993 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den in der Anzeige vom 2.2.1993, GZ.P 82/93/Wei, dargestellten Sachverhalt und die angeführten Beweise insofern relativierte, als er in diesem Bericht darauf hinweist, daß der Beschuldigte hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung das Originalschaublatt vorzulegen hat, welches mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Uhrzeit versehen ist. Sollte auf dem Originalschaublatt tatsächlich nur eine Geschwindigkeit bis 80 km/h aufscheinen - was er eigentlich nicht glauben kann, da der Beschuldigte sie bei der Befragung eingestand - so war es sein Fehler. Der Meldungsleger schließt somit mit diesem Bericht einen Fehler seinerseits nicht aus bzw räumt die Begehung eines solchen ein. Die Erstbehörde hat im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sodann mit Auftrag vom 11.8.1993, Zl.6/369-3852-1993, den GP Bergheim ersucht, bei der Firma Plätzer zu erheben, ob es sich bei der Kopie des Schaublattes im Akt um das Originalschaublatt handelt. Im positiven Falle wurde ersucht, dieses Schaublatt zu kopieren und dem Akt anzuschließen. Die Bundespolizeidirektion Salzburg berichtete sodann, daß am 10.9.1993 die Firma P aufgesucht und das Originalschaublatt des Beschuldigten vom 29.1.1993, des LKW's, Kennzeichen kontrolliert wurde. Dabei wurde festgestellt, daß auf dem Schaublatt keinerlei Eintragungen eines kontrollierenden Beamten vorhanden waren. Das Schaublatt wurde beidseitig kopiert, die Kopie wurde dem Bericht beigelegt.

In Ansehung dieses Berichtes, in dem ausdrücklich von der Kontrolle des Originalschaublattes die Rede ist, sowie der beigelegten Kopien des Schaublattes, aus denen keine Eintragungen eines kontrollierenden Beamten hervorgehen, kann somit unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungswerbers sowie des oben zitierten Berichtes des Meldungslegers die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht schlüssig als erwiesen angenommen werden. Aufgrund des vom Beschuldigten vorgelegten Schaublattes und der von der Behörde überprüften Unterlagen ist jedoch bewiesen, daß der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit um rund 10 km/h überschritten hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die nunmehr verhängte Strafe ist den aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers sowie dem geringeren Unrechts- und Schuldgehalt der nunmehr als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung von rd. 10 km/h angepaßt.

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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