Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102573/5/Fra/Ka

Linz, 08.03.1995

VwSen-102573/5/Fra/Ka Linz, am 8. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A B gegen das Faktum 1 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.8.1994, VerkR-96/8002/1992-Mr, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Strafe wie folgt neu bemessen wird:

Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 400 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter Punkt 1 des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt, weil er am 9. Mai 1992 um 14.10 Uhr den PKW, Kz.: im Gemeindegebiet von Asten auf der Westautobahn A 1 von km 159,000 bis km 160,500 mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h in Richtung Salzburg gelenkt hat, wobei er die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einer im Zivilstreifenfahrzeug eingebauten Pro-Vida-Anlage festgestellt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der Berufungswerber weist zu Recht daraufhin, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen von 30.000 S monatlich ausgegangen ist, er befinde sich jedoch seit 19.4.1993 in Haft. Weiters bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß sein Bruder damals in Holland einen Verkehrsunfall hatte und mit dem ÖAMTC-Hubschrauber in die Innsbrucker Klinik gebracht wurde. Sein Bruder sei ein halbes Jahr in der Innsbrucker "Plastischen Chirurgie" gelegen und habe für sein Leben irreparable Folgen zu tragen. Sein ganzes Leben sei zu dieser Zeit unter einem "ungünstigen Stern" gestanden. Ihm sei bewußt, daß das Aufzeigen dieser Umstände "formell" keinen Entschuldigungsgrund darstelle, er sei jedoch emotionell unter Druck gestanden und möchte an die Menschlichkeit appellieren. Weiters verweist der Berufungswerber auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

I.3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat ist in Anbetracht der Ausführungen des Berufungswerbers und der Tatsache, daß er aufgrund seiner Inhaftierung einkommenslos ist sowie des als strafmildernd anerkannten Umstandes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zur Auffassung gelangt, daß die Strafe auf das nunmehrige Maß neu festzusetzen ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vertretbar. Es ist festzustellen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 50 % überschritten wurde, weshalb hier von einem hohen Verschuldensgehalt auszugehen ist, was auch durch die Ausführungen des Berufungswerbers indiziert ist. Das Schicksal seines verunglückten Bruders ist tragisch und es ist menschlich verständlich, daß der Berufungswerber emotional unter Druck stand. Dieser Umstand rechtfertigte es jedoch nicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit derart eklatant zu überschreiten und sich dadurch noch selbst und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, denn es ist Erfahrungstatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Auch noch so schnelles Fahren hätte das Schicksal seines Bruders nicht mehr ändern können.

Aus den genannten Erwägungen sowie aus Gründen der Generalprävention war eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag um Aufschub bzw Bezahlung der Strafe in Raten einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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