Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108382/13/Sch/Rd

Linz, 23.09.2002

VwSen-108382/13/Sch/Rd Linz, am 23. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über das hg. Erkenntnis vom 6. August 2002, VwSen-108382/4/Sch/Rd, sowie über die Berufung des H vom 29. Juni 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2002, VerkR96-22527-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. August 2002, VwSen-108382/4/Sch/Rd, wird aufgehoben.

II. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

III. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 52a VStG

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2002, VerkR96-22527-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 436 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 16. Oktober 2001 um 13.50 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Straßenkilometer 170.000 in Fahrtrichtung Salzburg, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 43,60 Euro verpflichtet.

2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 6. August 2002, VwSen-108382/4/Sch/Rd, - von einer Strafherabsetzung abgesehen - abgewiesen.

3. Die Berufungsbehörde hat Folgendes erwogen:

Wie bereits in dem nunmehr aufgehobenen Erkenntnis ausgeführt, bestreitet der Berufungswerber - obwohl von der Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenker benannt - die ihm zur Last gelegte Übertretung mit der Begründung, er habe "zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt". Der Fahrer sei der Strafbehörde mit Adresse und Führerscheinkopie bekannt gegeben worden.

Im vorgelegten erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt hat sich ein solches Schreiben aber nicht befunden, weshalb der Rechtsmittelwerber von der Berufungsbehörde unter Fristsetzung eingeladen wurde, dieses - in Ablichtung - (nochmals) vorzulegen. Das mit 2. April 2002 datierte Schreiben und mit einer Führerscheinkopie als Beilage versehene Schreiben wurde in Ablichtung auch tatsächlich vorgelegt. Aufgrund einer nicht in die Sphäre des Berufungswerbers fallenden Verzögerung (der Postweg von Linz nach Frankfurt dauerte ungewöhnlich lange, nämlich 12 Tage) ist zwischenzeitig - vor Ablauf der gesetzten Frist - die Berufungsentscheidung abgefertigt worden. Eine neuerliche Überprüfung des Vorganges aufgrund einer telefonischen Urgenz des Berufungswerbers hat diesen Sachverhalt eindeutig zu Tage gefördert, sodass die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52a VStG noch entsprechende Ermittlungen in Richtung der Verantwortung des Berufungswerbers getätigt hat. Der von ihm namhaft gemachte K, der das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt haben soll, hat auf Anfrage der Berufungsbehörde dies schriftlich bestätigt. Angesichts dieser Umstände erscheint es zum einen zumindest nicht unglaubwürdig, dass der Berufungswerber schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren die Lenkereigenschaft begründet schriftlich bestritten hat und dieses Schriftstück - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei der Behörde eingelangt ist.

Zum anderen kann eine Beweisführung in der Richtung, dass die schriftliche Mitteilung des als Lenker namhaft gemachten K nicht den Tatsachen entsprechen könnte, mit vertretbaren Mitteln nicht erfolgen (vgl. § 21 Abs.1a VStG).

Gemäß der oben erwähnten Bestimmung des § 52a VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der in sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Angesichts der sich nunmehr darlegenden Sachlage muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Nachweis der Täterschaft des Berufungswerbers nicht hinreichend zu erbringen ist, weshalb durch die nunmehr aufgehobene Berufungsentscheidung eine Verletzung des § 45 Abs.1 Z1 VStG stattgefunden hat.

Neben der Aufhebung der erwähnten Berufungsentscheidung war auch die Stattgebung der Berufung samt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Zweifel zu verfügen.

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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