Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102584/2/Ki/Shn

Linz, 20.02.1995

VwSen-102584/2/Ki/Shn Linz, am 20. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Renato Z, vom 13. Februar 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptstadt Wels-Land vom 7. Februar 1995, Zl.VerkR96-8212-1994 St, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Strafverfügung erlassen, welche dieser am 16. Jänner 1995 laut RSa-Abschnitt eigenhändig übernommen hat. Der Berufungswerber hat gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und diesen Einspruch am 31. Jänner 1995 zur Post gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1995, VerkR96-8212-1994 St, wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber am 13. Februar 1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mündlich Berufung erhoben. Er hat diese Berufung damit begründet, daß er den Einspruch am Wochenende mit seinen Eltern besprechen wollte. Er habe aber leider das erste Wochenende innerhalb der Frist die Strafverfügung in der Kaserne vergessen. Außerdem müsse er das Wochenende über immer Schifahren und sei deswegen ziemlich im Streß. Das nächste Wochenende habe er die Strafverfügung mit nach Hause genommen und mit seinen Eltern besprochen und den Einspruch formuliert. Es sei geplant gewesen, daß seine Eltern den Einspruch am letzten Tag der Frist, Montag 30.1.1995, zur Post geben. In der Nacht von Sonntag auf Montag sei seine Mutter leider erkrankt, sie habe 39 Grad Fieber gehabt und sein Vater habe dienstlich um 04.00 Uhr früh nach Deutschland fahren müssen. Er verlasse das Haus bereits immer am Sonntag abend. So habe der Einspruch erst am Dienstag zur Post gegeben werden können und er ersuche diese Gründe und Umstände zu berücksichtigen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Da der Sachverhalt unbestritten ist bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches vorzunehmen ist, war gemäß § 51e Abs.2 VStG eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut dem im Akt aufliegenden RSa-Abschnitt am 16. Jänner 1995 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen und gilt daher ab diesem Tag als zugestellt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG festgelegte Einspruchsfrist begann daher mit diesem Datum zu laufen. Diese Frist endete sohin am 30. Jänner 1995. Der am 31. Jänner 1995 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung ist demnach verspätet eingebracht.

Dazu ist zur Erläuterung des Berufungswerbers festzustellen, daß es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Dementsprechend hat auch der VwGH ausgesprochen, daß die Partei den durch die Versäumung der Berufungs(Einspruchs)frist entstandenen Rechtsnachteil grundsätzlich verfahrensrechtlich nicht beseitigen kann (VwGH 20.10.1976, 1213/75).

Wenn dazu der Berufungswerber sinngemäß argumentiert, daß seine Eltern verhindert waren, den Einspruch am letzten Tag der Frist zur Post zu geben, so ist dem entgegenzuhalten, daß er diese Umstände selbst zu vertreten hat.

Im übrigen vermag der O.ö. Verwaltungssenat der Argumentation des Berufungswerbers, er müsse das Wochenende über immer Schifahren und er sei deswegen ziemlich im Streß, im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Rechtsmittelfrist nicht zu folgen.

Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Umstände festzustellen, daß die belangte Behörde den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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