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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102598/2/Ki/Shn

Linz, 20.02.1995

VwSen-102598/2/Ki/Shn Linz, am 20. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich W vom 1. Februar 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr vom 26. Jänner 1995, Zl.VerkR96-6880-1994/Sö/HD, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren den Beitrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Strafverfügung vom 10. Jänner 1995, VerkR96-6880-1994, hat die BH Kirchdorf über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 20.10.1994 um 14.45 Uhr in der Gde. R, km, Abfahrt A9, Richtung Linz mit dem PKW, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat.

Einem dagegen erhobenen Einspruch vom 17. Jänner 1995 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 1995, VerkR96-6880-1994/Sö/HD, keine Folge gegeben.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen diesen Bescheid Berufung und beantragt die verhängte Strafe zu ermäßigen.

Bereits in seinem Einspruch vom 17. Jänner 1995 führte der Rechtsmittelwerber aus, daß er sich der kurzfristigen unerlaubten Geschwindigkeitsüberschreitung bewußt war und es von ihm ein Fehler gewesen sei.

Im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde hat der Rechtsmittelwerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatseinkommen netto ca 18.500 S, Vermögen 40 % Anteil der Firma F, keine Sorgepflichten) bekanntgegeben.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen.

Insbesondere auf Autobahnen werden bei Kraftfahrzeuglenkern häufig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, weshalb zur Hintanhaltung dieser Verwaltungsübertretungen grundsätzlich mit entsprechend strenger Bestrafung vorzugehen ist.

Im vorliegenden Falle wurde durch Messung mit einem stationären Radargerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h festgestellt und es stellt dieser Umstand eine gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h dar. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, kann daher in diesem Falle nicht mehr als gering bewertet werden.

Straferschwerend mußte gewertet werden, daß der Berufungswerber bereits wegen zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte. Wenn auch dem Berufungswerber zugute zu halten ist, daß er sich letztlich geständig gezeigt hat, so ist darauf hinzuweisen, daß die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe lediglich ein Viertel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) beträgt. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als zwei Drittel der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (im konkreten Falle 60 km/h) erscheint die festgesetzte Geldstrafe im vorliegenden Falle jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber im ordentlichen Ermittlungsverfahren bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (sh Pkt I.2) bzw des straferschwerenden Umstandes von zwei einschlägigen Verwaltungsvormerkungen erscheint eine Herabsetzung der verhängten Strafe trotz des vom Berufungswerber abgelegten Geständnisses sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Es wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, Zl.94/02/0256, verwiesen. In diesem Erkenntnis brachte der VwGH in klarer Weise zum Ausdruck, daß eine Erledigung nach § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG ein Straferkenntnis darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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