Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102604/12/Weg/Ri

Linz, 24.05.1995

VwSen-102604/12/Weg/Ri Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des M... K... vom 20. Februar 1995 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 2. Februar 1995, VerkR..., nach der am 15. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und diesbezüglich das Faktum 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) und das Faktum 2 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) bestätigt.

II. Die Berufung gegen die Strafhöhe wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) abgewiesen und die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 288 Stunden bestätigt.

III. Der Strafhöhenberufung gegen das Faktum 2 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe von 20.000 S auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden auf 240 Stunden reduziert werden.

IV. Verfahrenskosten:

Hinsichtlich des Faktums 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Betreffend das Faktum 2 reduziert sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 2.000 S auf 1.000 S. Diesbezüglich war ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 und unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 12.000 S und 2.) 20.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 288 Stunden und 2.) 480 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Oktober 1994 um 16.55 Uhr den Kombi, ..., Kennzeichen ..., in ..., ... Straße stadteinwärts bis zum Hause Nr.... 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, und ohne 2.) die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen.

Außerdem wurde hinsichtlich der Fakten 1 und 2 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 3.200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, die Amtshandlung habe sich keineswegs so zugetragen, wie dies die Polizeiorgane ... und ... geschildert hätten und wie dies von der Erstbehörde als erwiesen angenommen wurde. Auch wenn in der Berufung der Beschuldigte nicht ausdrücklich bestreitet, zum Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, so ergibt sich dies aus der niederschriftlichen Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft ... vom 11. November 1994, wo angeführt ist, daß der Kombi ... mit dem Pappendeckelkennzeichen von ... nach ..., ... , abgeschleppt worden sei. An dieser Abschleppung seien Herr H J und Herr W beteiligt gewewesen, die Familiennamen und die Wohnanschrift dieser beiden Herren wisse der Beschuldigte aber nicht. Auch er selbst sei bei der Abschleppung dabei gewesen. Er sei neben dem Lenker (offenbar des abschleppenden Fahrzeuges) gesessen. Die Abschleppung hätte ca. zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr stattgefunden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der beiden Polizeiwacheorgane Bez.Insp. ..., Rev.Insp. ..., Rev.Insp. ... sowie Frau A...

S... und durch Vernehmung des Beschuldigten selbst anläßlich der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 1995, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Auf Grund dieser Beweismittel wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschuldigte hat den verfahrensgegenständlichen Kombi in Linz auf der ... Straße stadteinwärts fahrend bis zum Haus ... gelenkt und das Fahrzeug neben einem dort befindlichen Bauernhof abgestellt.

Die Besatzung des Funkpatrouillenwagens wurde auf den gegenständlichen ... deshalb aufmerksam, weil an diesem Fahrzeug Pappendeckelkennzeichen montiert waren, weshalb beschlossen wurde, diesem Fahrzeug zu folgen. Das Patrouillenfahrzeug und der Kombi des Beschuldigten befanden sich zunächst im Begegnungsverkehr. Das Funkpatrouillenfahrzeug wendete ca. 200 m nach dem Haus ...

und verfolgte das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug. Im Begegnungsverkehr sahen zumindest die Polizeiwacheorgane ...

und ..., die sich auf den Vordersitzen des Patrouillenfahrzeuges befanden, eindeutig den Lenker und erkannten ihn bei der folgenden Amtshandlung als solchen wieder. Im Fahrzeug befand sich keine weitere Person.

Nachdem die Besatzung des Patrouillenfahrzeuges sah, daß sich der Beschuldigte mit seinem Kombi auf eine Seitengasse begab und hinter einem Bauernhaus verschwand, wurde auch vom Patrouillenfahrzeug diese Fahrtroute eingenommen. Zwischen dem Patrouillenfahrzeug und dem Beschuldigtenfahrzeug fuhr eine andere PKW-Lenkerin ebenfalls zu diesem Bauernhof zu und stellte sich unmittelbar hinter das Fahrzeug des Beschuldigten. Zum Zeitpunkt als letztlich das Patrouillenfahrzeug beim Bauernhaus einlangte, war der Beschuldigte nicht mehr in seinem Fahrzeug sondern befand sich bereits außerhalb desselben, sodaß er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Auto sitzend angetroffen werden konnte. Auch die PKW-Lenkerin ... sah lediglich einen sich neben dem ... befindlichen Mann, der offenbar aus diesem Fahrzeug ausgestiegen war. Die Lenkeigenschaft konnte ...

jedoch nicht bestätigen. Anläßlich der mündlichen Verhandlung erkannte sie jedoch den anwesenden Beschuldigten als jenen Mann wieder, der sich neben dem abgestellten ...

befand. Andere Personen waren nicht in der Nähe des abgestellten .... Die Motorhaube war, wie von den Polizeiwacheorganen festgestellt wurde, noch warm.

Die Anwesenheit einer Person neben einem Fahrzeug ist für sich noch kein schlüssiger Beweis für die Lenkeigenschaft.

Wenn aber, was die beiden Polizeiwacheorgane ... und ...

zeugenschaftlich bestätigten und dabei jede Fehlerquelle ausschlossen, letztlich der neben dem ... angetroffene Mann mit jenem Mann ident war, der ihnen vielleicht eine Minute vorher den ... lenkend begegnet war, so ist auch für die Berufungsbehörde jeder Zweifel an der Lenkeigenschaft des Beschuldigten auszuschließen.

Wenn nun der Berufungswerber einwendet, dieses seiner Lebensgefährtin gehörende Fahrzeug sei im Beisein von zwei Männern mit den Vornamen H J und W (ein Brüderpaar) von ...

zum Haus ... abgeschleppt worden, so wird dies als Schutzbehauptung angesehen. Das Brüderpaar hätte der Beschuldigte auf einer Zugfahrt des 8. Oktober 1994 zwischen H und L kennengelernt. Der Zug sei um ca. 14.30 Uhr in L angekommen. Der Beschuldigte hätte dem Brüderpaar den in ...

abgestellten Kombi zum Verkauf angeboten. Er sei im Anschluß an die Ankunft in L mit dem Brüderpaar nach ... gefahren, von wo schließlich der ... zuerst zu einem dem Brüderpaar bekannten Mechaniker abgeschleppt worden sei, der jedoch nicht anzutreffen gewesen sei. Im Anschluß daran sei das Fahrzeug zum Gasthof S... in ... geschleppt worden, um es auf dem dortigen Parkplatz abzustellen. Im Gasthaus S...

seien zwei Pappendeckelkennzeichen angefertigt und mit dem amtlichen Kennzeichen versehen worden. Nachdem der Wirt dieses Gasthauses die Abstellung auf dem Parkplatz nicht geduldet habe, sei der ... zum ca. 500 bis 600 m entfernten Bauernhaus ... abgeschleppt worden. Daraufhin hätte sich der Beschuldigte wieder in das Gasthaus S... begeben, wo Alkohol konsumiert worden sei. Im Gasthaus hätte er bemerkt, daß er die Geldbörse im abgestellten Fahrzeug vergessen habe, weshalb er sich zu Fuß zum abgestellten Fahrzeug zurückbewegt hätte, um die Geldbörse zu holen. Bei dieser Aktion sei er letztlich neben dem Fahrzeug stehend aufgegriffen worden. Die Familiennamen des Brüderpaares könne er ebensowenig anführen, wie die Wohnanschrift. Allein ein überschlagsmäßiges Zeit-Weg-Protokoll läßt erkennen, daß - unabhängig von den in jeder Phase glaubwürdigen Aussagen der Polizeiwacheorgane - zwischen der angeblichen Ankunft in Linz um 14.30 Uhr und dem Angetroffenwerden beim Haus ... um 16.55 Uhr der Fall sich nicht so zugetragen haben kann, wie dies vom Beschuldigten behauptet wird, wenn man noch hinzudenkt, daß der Beschuldigte letztlich reichlich Alkohol zu sich genommen haben muß, was aus dem letztlich gemessenen Atemluftalkoholgehalt von 1,10 mg/l erschließbar ist. Der Beschuldigte muß also - nachdem er angab, nur Wein getrunken zu haben - fast 3 l Wein konsumiert haben, um diese Atemluftalkoholkonzentration, die um 18.01 Uhr im Wachzimmer ...straße gemessen wurde, zu erreichen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß ein Teil dieses Alkohols auf der Zugfahrt von ... nach ... konsumiert wurde, ist der vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalt ab der Ankunft in Linz um 14.30 Uhr zeitlich kaum möglich.

Auch die Zeugin ... bestätigt, daß sich in der Nähe des abgestellt gewesenen ... keine weitere Person befunden hat, die allenfalls der Lenker gewesen sein könnte. Der... sei unmittelbar vor ihr zum Bauernhaus gefahren und habe offensichtlich der Lenker das Fahrzeug sofort verlassen.

Durch die sichtbehindernde Ecke des Bauernhauses habe sie jedoch das Aussteigemanöver des Lenkers nicht beobachten können.

Insgesamt steht sohin fest, daß der Beschuldigte um 16.55 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW in ... auf der ...

Straße stadteinwärts bis zum Haus ... lenkte, obwohl er das ist unbestritten - nicht im Besitze der Lenkerberechtigung für die Gruppe B war und obwohl er sich wie ein Alkomattest um ca. 18.00 Uhr ergab - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, was durch die Alkomatmessung in der Höhe von 1,10 mg/l AAG festgestellt wurde. Zur Vornahme des Alkotests bestand seitens der Organe der Straßenaufsicht die Berechtigung, da der Beschuldigte verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ergab sich aus den deutlichen Alkoholisierungssymptomen, insbesondere aus dem deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, BGBl.Nr. 159, idF BGBl.

518/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person jedenfalls als alkoholbeeinträchtigt bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 64 Abs.1 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Lenkerberechtigung lenkt.

Nachdem die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers als erwiesen anzunehmen war, steht sohin fest, daß auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes der Berufungswerber sowohl gegen § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 als auch gegen § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 verstoßen hat, weil der Berufungswerber einerseits in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und andererseits für das Lenken dieses Kraftfahrzeuges zumindest die Lenkerberechtigung der Gruppe B benötigt hätte, diese jedoch nicht besaß.

Dem hilfsweisen Antrag auf Reduzierung der Geldstrafe konnte hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 nicht stattgegeben werden, da sich die hiezu verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Mildernde Umstände traten nicht zutage, erschwerend war die erhebliche Alkoholisierung.

Hinsichtlich des Faktums 2 und der hiezu verhängten Geldstrafe von 20.000 S war jedoch dem Eventualantrag auf Verminderung der Strafe stattzugeben und die Geldstrafe (wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe) spruchgemäß zu reduzieren.

Die Reduzierung der Strafe mußte ausgesprochen werden, weil in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (ihm verbleiben nach Abzug der Alimente für zwei Kinder noch ca. 6.000 S monatliches Einkommen) die nunmehr verhängte Geldstrafe von 10.000 S noch eine ausreichende Präventivwirkung erzielt.

5. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 64 und 65 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum