Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102605/11/Weg/Ri

Linz, 24.05.1995

VwSen-102605/11/Weg/Ri Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M... K... vom 20. Februar 1995 gegen das Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 2.

Februar 1995, VerkR..., nach der am 15. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 3 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 36 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Oktober 1994 um 16.55 Uhr den Kombi, ..., Kennzeichen ..., in L.., ... Straße, stadteinwärts bis zum Haus Nr. ...

gelenkt hat, obwohl am Kombi nicht die behördlichen Kennzeichen geführt wurden.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Deliktes ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, er habe zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Berufungsausführungen zu den Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses (wiedergegeben im Erkenntnis des O.ö.

Verwaltungssenates VwSen-102604/12/Weg/Ri) verwiesen.

3. Die Lenkeigenschaft nahm das hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit wegen der geringen Geldstrafe zuständige Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates auf Grund der im Erkenntnis VwSen-102604/12/Weg/Ri dargelegten Gründen, auf die - um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird, als erwiesen an. Insbesondere ergab sich die Lenkeigenschaft auf Grund des Ergbnisses der am 15. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und hier insbesondere wieder auf Grund der Zeugenaussagen der Polizeiwacheorgane Stoiber und Edlbauer.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.

Nachdem feststeht, daß am verfahrensgegenständlichen PKW nicht die von der Behörde zugewiesenen Kennzeichen montiert waren, sondern daran Pappendeckelkennzeichen mit der Aufschrift des Kennzeichens angebracht waren, hat der Berufungswerber gegen die Vorschrift des § 36 lit.b KFG verstoßen und beging sohin gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bedroht ist.

Bei der Überprüfung der Höhe der Geldstrafe war zu berücksichtigen, daß keine mildernden Umstände vorliegen, daß mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen eine nicht unbeträchtliche Schuld erblickt wird, zumal diese Tat vorsätzlich begangen wurde. Die von der Erstbehörde vorgenommene Bemessung der Strafhöhe stellt sohin auch aus der Sicht der Berufungsbehörde keinen Ermessensmißbrauch dar und war somit auch dem Hilfsantrag, die Strafe zu reduzieren, der Erfolg zu versagen.

5. Die Verfahrenskosten sind durch die Bestimmung des § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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