Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102610/10/Weg/Km

Linz, 06.04.1995

VwSen-102610/10/Weg/Km Linz, am 6. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des ... vom 16. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 14. November 1994, VerkR..., nach der am 6. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, 2.) § 75a Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 (richtig wohl: KFG 1967) und 3.) Art. IV der 4.

KFG-Novelle Abs.5a Geldstrafen von 1.) 10.000 S, 2.) 2.000 S und 3.) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 9 Tagen, 2.) 3 Tagen und 3.) 1 Tag verhängt, weil dieser am 5. August 1993 um 17.15 Uhr vom Ortszentrum A... kommend zum Haus ...weg Nr. .., ..., das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen ... gelenkt hat, wobei er sich 1.) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und entgegen die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichtete Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht befolgte. 2.) Hat er dabei ein von der Bezirkshauptmannschaft ... erlassenes Mopedfahrverbot verletzt und 3.) auf dieser Fahrt von der vorgeschriebenen Verwendung eines Sturzhelmes keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.230 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis gründet einzig auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens ... vom 13. August 1993, wonach eine Privatanzeigerin die Gendarmerie verständigte, daß der Berufungswerber im Stiegenhaus randaliere. Entsprechend dieser Privatanzeige sei der Berufungswerber zum Haus ...weg Nr. ... mit dem Moped gefahren. Aufgrund dieser Mitteilung der Privatanzeigerin wurde schließlich der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert, den er verweigerte.

Zeugenschaftliche Einvernahmen durch die Erstbehörde erfolgten nicht.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, er sei an diesem Tag nicht mit dem Moped zum Haus ...weg .. gefahren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Vernehmung des Gr.Insp. H W und der Privatanzeigerin M L anläßlich der mündlichen Verhandlung am 6. April 1995.

Die Zeugin M L führte aus, daß sie sich konkret an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Es habe mit dem Berufungswerber immer wieder Vorfälle dieser Art gegeben.

Immer wenn dieser betrunken sei, käme er in das Haus ...weg .., um seine Ex-Gattin zu besuchen, wobei er jedesmal randaliere. Über Befragen, ob und wo sie den Berufungswerber am 5. August um 17.15 Uhr beim Lenken eines Mopeds gesehen habe führte sie aus, sie könne das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr sagen. Sie wisse lediglich, daß sie irgendwann von einem Gendarmeriebeamten angerufen worden sei, wann sie den Berufungswerber beim Lenken des Mopeds gesehen habe, worauf sie geantwortet hätte, das sei um 16.00 Uhr gewesen. Nachdem im Akt als Lenkzeit 17.15 Uhr aufscheint, kann es sich bei dieser Beobachtung nicht um die den Berufungswerber angelastete Tat handeln. Ansonsten war der Zeugenaussage der M... L... (auf den Tatzeitpunkt 5.

August 1993 bezogen) nichts den Berufungswerber eindeutig Belastendes zu entnehmen. Gr. Insp. ... wieder führte aus, daß er den Beschuldigten nicht beim Lenken des Mopeds gesehen habe, ebensowenig der ihn begleitende Kollege.

Weil die Annahme der Behörde, der Berufungswerber habe am 5.

August 1993 um ca. 17.15 Uhr ein Moped gelenkt, einzig auf einer telefonischen Mitteilung der erwähnten Privatanzeigerin fußt, (diese jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht zeugenschaftlich vernommen wurde und im Berufungsverfahren auf den 5. August 1993 bezogen keine ausreichenden Erinnerungen hatte), ist im Zweifel der Version des Berufungswerbers zu folgen, daß er nämlich zu Fuß zum Haus ...weg ... gekommen ist und das dort abgestellt gewesene Motorfahrrad irgendwann vorher abgestellt hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht als erwiesen angenommen werden kann, daß der Berufungswerber am 5. August 1993 das Haus ...weg Nr. ..

mit seinem Moped aufsuchte, war das Straferkenntnis hinsichtlich aller Fakten zu beheben, weil für die Tatbildverwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils das Lenken Voraussetzung ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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