Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102615/5/Weg/Ri

Linz, 14.03.1995

VwSen-102615/5/Weg/Ri Linz, am 14. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der B L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion ...

vom 7. Februar 1995, Cst.-..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 16. November 1994, ...., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 22. November 1994 persönlich übernommen worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 1994 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 21. Dezember 1994 zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrer rechtzeitigen und zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß sie sich als Krankenpflegeschülerin für die Prüfung vor Weihnachten intensiv vorbereiten habe müssen und daher erst am 21. Dezember 1994 den Einspruch mit der Post absenden habe können. Sie findet die Geldstrafe als zu hoch bemessen, da sie nur über eine Ausbildungsvergütung verfüge.

Nach der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, daß die Berufungswerberin die Strafverfügung vom 16. November 1994 am 22. November 1994 persönlich übernommen hat. Es ergibt sich ferner aus dem Akt und wird dies auch nicht bestritten, daß der Einspruch dagegen erst am 21. Dezember 1994 beim Postamt ... aufgegeben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bundespolizeidirektion ... stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß dies von der Berufungswerberin (einer in Prüfungsvorbereitung gestanden habenden Krankenpflegeschülerin) als eine unbillige Härte angesehen werden könnte. Der Berufungsbehörde ist es jedoch aus den schon dargelegten Gründen verwehrt, den verspätet zur Post gegebenen Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Die Bundespolizeidirektion ... wird jedoch ein ev. Ansuchen um Ratenzahlung (so zumindest die bisherigen Erfahrungen mit dieser Behörde) positiv behandeln. Ein diesbezügliches Ansuchen wäre bei der Bundespolizeidirektion ...

einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum