Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102618/2/Fra/Ka

Linz, 13.03.1995

VwSen-102618/2/Fra/Ka Linz, am 13. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dipl.-Ing. J A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.1.1995, VerkR96-3006-1-1994, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma Chip-C über Aufforderung (zugestellt am 19.1.1994) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilte, wer am 13.11.1993 um 9.04 Uhr den PKW, gelenkt hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 muß im Spruch des Straferkenntnisses angegeben sein, daß der Beschuldigte die Übertretung dieser Gesetzesstelle in seiner E i g e n s c h a f t a l s Z u l a s s u n g s b e s i t z e r des betreffenden Kraftfahrzeuges begangen hat, weil es sich dabei um ein im Sinne des § 44a Z1 KFG 1967 unerläßliches Tatbestandsmerkmal handelt (vgl. VwGH 20.9.1985, 85/18/0037 uva). Dieselben Anforderungen gelten für Verfolgungshandlungen. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs.2 leg.cit. muß den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des KFZ zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem KFZ-Lenker im Sinne des § 102 KFG 1967 auferlegten Pflichten (vgl. VwGH verstärkter Senat 16.1.1987, 86/18/0073; ÖJZ 1988/29).

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den oben dargestellten von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen. Zumal auch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt wurde, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Schuldspruch richtig zu stellen, weshalb schon aus dem genannten Grund spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß es einer Prüfung weiterer aufgezeigter Probleme bedurft hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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