Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102621/6/Fra/Ka

Linz, 18.05.1995

VwSen-102621/6/Fra/Ka Linz, am 18. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der M B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.12.1994, GZ.101-5/3, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als zum Tatzeitpunkt bestellte handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Gesellschaft mbH zu verantworten, ............" Die Strafe wird wie folgt neu bemessen:

Wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 wird gemäß § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 9, 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil sie es als zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G GesmbH zu verantworten hat, daß vom 23.11.1992 bis jedenfalls 9.12.1992 9.45 Uhr an der Stadtautobahn auf Grundstücknr., KG W, auf den aufgestellten Werbetafeln Werbeplakate mit den Aufschriften "Schneewelt Wurzeralm - Hinterstoder - Darauf fahren Sie ab" und "Auch wir wollen ohne Qualen leben - Täglich Alles" angebracht waren, obwohl außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist, die Einwendungen der Berufungswerberin sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses richten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wird (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig ist, daß die in Rede stehenden Werbungen zum Tatzeitraum auf Grundstücknr. Katastralgemeinde W, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der Mühlkreisautobahn A 7 angebracht waren.

Die Berufungswerberin bringt jedoch unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vor, daß von der Erstbehörde offensichtlich nicht geprüft worden sei, daß an der gegenständlichen Stelle ständig Werbeeinrichtungen angebracht wurden bzw solche angebracht waren und somit ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit infolge guten Glaubens nicht bestehe. Sie weist ausdrücklich darauf hin, daß bereits lange vorher, und zwar anläßlich von Besichtigungen diese Werbeeinrichtungen gesehen und nicht beanstandet worden seien, sodaß sie jedenfalls davon ausgehen konnte, daß diese im Sinne ihrer Rechtsansicht als nicht im Autobahnbereich stehend angesehen wurden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in der Form zu konstruieren, daß unabhängig davon, wer diese Tafeln errichtet und wie lange die Werbung vorgenommen wurde, der jeweils aktuelle handelsrechtliche Geschäftsführer dafür haften solle, erscheine ihr im Sinne der Bestimmungen des VStG unzulässig. Sofort nach Vorliegen des Entfernungsauftrages sei die fragliche Tafel entfernt worden, es könne hier nicht einmal von einem Verschulden im Sinne eines Ungehorsamsdeliktes gesprochen werden, da zumindest im Ortsgebiet die Frage, ob eine solche Tafel der StVO in bezug auf Autobahnen unterliege oder nicht, äußerst problematisch sei.

Die Ausführungen der Berufungswerberin sind nicht zielführend:

Die gegenständliche Autobahn ist auch innerhalb des politischen Gebietes der Landeshauptstadt Linz als außerhalb von Ortsgebieten gelegen anzusehen. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 iVm der für Autobahn geltenden Ausnahmebestimmung nach § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.zB die Erkenntnisse vom 20.1.1988, Zl.87/03/0181, vom 5.10.1988, Zl.88/18/0307 und vom 11.9.1987, Zl.87/18/0032) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Es kann daher der Behauptung der Berufungswerberin, daß es zumindestens problematisch sei, ob das Werbeverbot des § 84 Abs.2 leg.cit. in bezug auf Autobahnen problematisch sei, nicht nähergetreten werden.

Auch die Behauptung der Berufungswerberin, daß der jeweils aktuelle handelsrechtliche Geschäftsführer für die Anbringung einer verbotenen Werbung haften soll, unabhängig davon, wer diese Werbung errichtet hat, ist nicht durchschlagend. Bei der Übertretung des § 84 Abs.2 leg.cit.

handelt es sich um ein Dauerdelikt, das dann vorliegt, wenn nicht nur die Herbeiführung den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (vgl. VwGH 12.12.1977, ZfVB 1978/3/1090; 27.6.1980, ZfVG 1981/3/895).

Auch die Behauptung, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit infolge guten Glaubens nicht bestehe, greift nicht. Wenn einer Person guter Glaube zugebilligt wird, liegt ein auf einer unverschuldeten rechtsirrigen Auslegung fußender Schuldausschließungsgrund vor (VwGH 10.5.1967, Slg. 7143 A). Die Berufungswerberin hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit aufgrund der Verhandlungen mit der Behörde Erkundigungen betreffend die gegenständliche Rechtslage einholen müssen. Daß sie dies getan hätte, behauptet sie selbst nicht. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen ist jedoch zumindest ein fahrlässiges Verhalten anzunehmen. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der gegenständlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand die gewerbsmäßige Ausübung sämtlicher Werbetätigkeiten ist, wäre sie verpflichtet gewesen, sich bei der Behörde zu erkundigen, ob die Anbringung der gegenständlichen Werbungen an der in Rede stehenden Stelle gesetzlich erlaubt ist oder nicht. Sollte sie der irrigen Ansicht gewesen sein, wie sie behauptet, daß dies erlaubt sei, so ist ihr dieser Irrtum mangels entsprechender Erkundigungen bei der Behörde vorzuwerfen.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Der Spruch wurde zum Zwecke der näheren Umschreibung der Frage der Verantwortlichkeit der Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG ergänzt.

Zur Strafe ist festzustellen:

Die anzuwendende Strafbestimmung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 ist § 99 Abs.4 StVO 1960 (vgl. VwGH 6.6.1984, 84/03/0016, ZvR 1985/151). Gemäß § 99 Abs.4 leg.cit. sind Geldstrafen bis zu 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 48 Stunden) zu verhängen. Die Strafe war daher dem verminderten Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung anzupassen, wobei mangels anderer Anhaltspunkte von der Unbescholtenheit der Berufungswerberin ausgegangen wurde. Dieser Umstand wurde als mildernd bewertet, straferschwerende Gründe sind nicht hervorgekommen. Die Bezahlung der neu bemessenen Strafe ist der Berufungswerberin auch bei bescheidensten Einkommensverhältnissen zumutbar. Mangels Anhaltspunkte geht der O.ö. Verwaltungssenat auch von der Vermögenslosigkeit und vom Nichtvorliegen von Sorgepflichten der Berufungswerberin aus.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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