Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102623/2/Bi/Fb

Linz, 22.12.1995

VwSen-102623/2/Bi/Fb Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau C S, H, M, Deutschland, vom 21. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 1995, VerkR96-10348-1994-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 3. Februar 1994 um 9.16 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der W A bei Strkm in Richtung S den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin verweist im wesentlichen auf ihre bisherige Verantwortung und bestreitet, daß ihre Rechtfertigungsangaben wie von der Erstinstanz bezeichnet Schutzbehauptungen seien. Sie frage sich ernsthaft, ob es der Behörde lieber gewesen wäre, wenn sie, da es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei, einen schweren Verkehrsunfall gebaut hätte, wobei vielleicht auch noch andere Menschen in Mitleidenschaft gezogen worden wären. Vielleicht entspreche es wirklich nicht den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, aber angeblich hapere es bei Frauen da sowieso. Sie sei aber der Meinung, daß sie in diesem Moment das einzig richtige getan habe, vor allem, weil ihr der junge Mann sympathisch gewesen sei, und er durch Vorzeigen seines Führerscheins glaubhaft versichern habe können, daß er schon mehrere Jahre Fahrpraxis besitze und er auch schon mit Fahrzeugen des "westlichen Typs" gefahren sei.

In Deutschland sei es außerdem üblich, daß ein Beklagter so lange unschuldig sei, bis ihm das Gegenteil bewiesen werden könne. Da in der Regel nicht nur ein Radarfoto gemacht werde, müsse zumindest erkennbar sein, daß nicht eine Frau, sondern ein Mann den PKW gelenkt habe, womit ihre Unschuld bewiesen wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der deutsche PKW am 3. Februar 1994 um 9.16 Uhr auf der W bei km im Gemeindegebiet A auf der Richtungsfahrbahn Salzburg im Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h mittels Radargerät Mikrospeed 09, Nr.242, gemessen wurde.

Nach Abzug der laut Verwendungsbestimmungen für das Gerät vorgesehenen Werte wurde eine Geschwindigkeit von 143 km/h der Anzeige und seitens der Erstinstanz auch dem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Die Zulassungsbesitzerin des PKW, die Rechtsmittelwerberin, machte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.

Juli 1994 geltend, sie sei am 3. Februar 1994 von Ungarn nach Deutschland gefahren und habe unterwegs einen ungarischen Staatsbürger per Anhalter mitgenommen. Da ihr während der Fahrt unwohl gewesen sei, habe sich ihr Beifahrer bereiterklärt, den Wagen zu fahren und diesen in Nürnberg verlassen. Nähere Angaben über den Fahrer könne sie leider nicht machen.

Die Auswertung des Radarfotos ergab, daß auf dem Bild zweifellos der angeführte PKW von hinten erkennbar ist, jedoch geht daraus nicht hervor, ob der PKW von einem Mann oder einer Frau gelenkt wurde.

Die Rechtsmittelwerberin hat im Rahmen der Lenkerauskunft am 12. Dezember 1994 der Erstinstanz erneut mitgeteilt, daß ihr während der Fahrt schlecht geworden sei; sie könne leider nicht sagen, wer der Fahrzeugführer zum genannten Zeitpunkt gewesen sei.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz das angefochtene Straferkenntnis, in dessen Begründung die Auffassung vertreten wurde, daß es sich bei den Rechtfertigungsangaben der Rechtsmittelwerberin um reine Schutzbehauptungen handle, zumal es den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wenn einem unbekannten Anhalter ein diesem unbekanntes Fahrzeug zum Lenken überlassen werde.

Konkrete Beweise für die Richtigkeit ihres Vorbringens habe die Rechtsmittelwerberin nie angeboten, sodaß die Erstinstanz davon ausgehe, daß sie den PKW zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt habe.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist dieser Auffassung der Erstinstanz auf der Grundlage der Berufungsausführungen nichts entgegenzusetzen.

Die Rechtsmittelwerberin war zum damaligen Zeitpunkt die Zulassungsbesitzerin des PKW und nach dem Akteninhalt auch offensichtlich mit diesem unterwegs. Möglicherweise hat sie als Lenkerin des PKW einen ungarischen Staatsbürger, der ihr weder namentlich noch sonst wie bekannt war, bis Nürnberg mitgenommen; daß sie diesem ungarischen Staatsbürger aber das Lenken des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt, nämlich der Feststellung der an sich unbestritten gebliebenen Geschwindigkeitsüberschreitung, das Lenken ihres Fahrzeuges überlassen hat, ist lediglich eine Behauptung der Rechtsmittelwerberin, die in keiner Weise verifizierbar ist und deren Richtigkeit auch vom unabhängigen Verwaltungssenat angezweifelt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Erk. v. 30. November 1994, 94/03/0265, ua). Die Rechtsmittelwerberin hat aber keinerlei Anhaltspunkte für die tatsächliche Existenz dieses ungarischen Staatsbürgers darlegen können, die die Überprüfung der Identität und des damaligen Aufenthalts dieser Person möglich machen könnten.

Sie hat zwar behauptet, daß dieser ihr offensichtlich recht sympathische junge Mann einen Führerschein hatte, woraus sich für den unabhängigen Verwaltungssenat der Schluß ergibt, daß ihr dann ja auch die Feststellung des Namens und des Wohnortes möglich sein hätte müssen, und sie hat auch behauptet, diesen bis Nürnberg mitgenommen zu haben, weshalb sich auch Anhaltspunkte für dessen Anwesenheit in Nürnberg finden lassen müßten. Die Rechtsmittelwerberin war aber offensichtlich nicht in der Lage, diesbezüglich zur Wahrheitsfindung beizutragen, und ihr alleiniger Hinweis, vielleicht entspreche ihre Vorgangsweise wirklich nicht den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, aber dabei hapere es bei Frauen angeblich sowieso, vermag den unabhängigen Verwaltungssenat diesbezüglich nicht zu überzeugen. Die Rechtsmittelwerberin hat nach ihren eigenen Behauptungen offensichtlich einem gänzlich fremden und nur im Ausland erreichbaren Autostopper das Lenken ihres Fahrzeuges überlassen, ohne sich im Hinblick auf eventuell von diesem bei der Fahrt begangene Verwaltungsübertretungen abzusichern, indem sie wenigstens den Namen und die Anschrift dieses Mannes notiert hätte. Abgesehen davon, daß ein derart gutgläubiges Verhalten weder der geistigen Reife noch der Lebenserfahrung einer Dreißigjährigen angemessen ist, vermag der unabhängige Verwaltungssenat auch der Begründung der Rechtsmittelwerberin für ihre angebliche Überlassung des Lenkens des Fahrzeuges an eine ihr unbekannte Person nicht zu folgen. Ein Kraftfahrzeuglenker darf nämlich nur dann am Verkehr teilnehmen, wenn er sich in einer solchen körperlichen Verfassung befindet, in der ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Übelkeit oder gesundheitliche Indisponiertheit kann daher nie ein Grund dafür sein, ein Fahrzeug zu lenken, sondern nur dafür, das Lenken zu unterlassen, sodaß das Argument der Rechtsmittelwerberin, die Behörde solle doch froh sein, daß sie keinen schweren Verkehrsunfall gebaut habe, bei dem vielleicht auch noch andere Menschen in Mitleidenschaft gezogen worden wären, geradezu grotesk anmutet.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Rechtsmittelwerberin kein Zweifel daran, daß sie selbst den PKW zum Zeitpunkt der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 52a Z10a StVO 1960 das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchtsgeschwindigkeit)" anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stunden kilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Im gegenständlichen Fall war im Bereich A auf der W bei km eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt, die durch das Verhalten der Rechtsmittelwerberin überschritten wurde.

Zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist auszuführen, daß im dortigen Bereich fixe Radarstationen eingerichtet sind, bei denen nach entsprechender Messung nicht der ankommende sondern der abfließende Verkehr gemessen wird. In Österreich werden mit wenigen Ausnahmen Radarfotos grundsätzlich von hinten aufgenommen, zum einen deshalb, weil ein Frontalfoto meist nicht nur den Lenker sondern auch den (die) Beifahrer(in) zeigt, was bisher schon nicht selten zu gar nicht beabsichtigten Konsequenzen geführt hat; zum anderen deshalb, weil im Kraftfahrgesetz 1967 die ausdrückliche Verpflichtung eines Zulassungsbesitzers zur Erteilung einer Lenkerauskunft auf entsprechende Anfrage der Behörde normiert ist, bei deren Nichtbefolgung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eingeleitet wird.

Auch wenn die Rechtsmittelwerberin mit dieser Vorgangsweise nicht vertraut ist, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie sich in Österreich an die österreichischen Bestimmungen zu halten hat und eventuelle Verwaltungsübertretungen von österreichischen Verwaltungsstrafbehörden nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen sind. Zweck dieser Regelung ist nicht, ausländischen Staatsbürgern den Aufenthalt in Österreich zu vergrämen, sondern die Einhaltung der beim Straßenverkehr zu beachtenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten und damit die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten.

Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf der W im Bereich A, einem stark frequentierten Autobahnabschnitt mit zahlreichen Ab- und Auffahrten (L, T, Einbindung der L Autobahn Richtung S, Rasthaus A, zahlreiche Gewerbebetriebe, Großkaufhäuser usw) ist, die dort latente Unfallhäufigkeit bzw -gefahr (Schwerverkehr, Stauzonen, ...) möglichst niedrig zu halten. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist in diesem Bereich der A für jeden Verkehrsteilnehmer leicht wahrnehmbar, deutlich und wiederholt gekennzeichnet, sodaß einem PKW-Lenker, der mit der erforderlichen Sorgfalt dieses Straßenstück befährt, ein Übersehen der Geschwindigkeitsbeschränkung geradezu unmöglich sein muß.

Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Geschwindigkeit wurde mit dem geeichten und vorschriftsmäßig eingebauten Radargerät Microspeed 09, Nr. 242, gemessen und unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen der vorgesehene Toleranzwert abgezogen, sodaß in dem von der Erstinstanz dem Tatvorwurf zugrundegelegten Geschwindigkeitswert keinerlei Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin mildernd, die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit jedoch straferschwerend berücksichtigt hat.

Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden weder geltend gemacht, noch finden sich dafür Hinweise im Verfahrensakt.

Die Erstinstanz ist mangels Information der Rechtsmittelwerberin davon ausgegangen, daß diese ein Monatsnettoeinkommen von ca DM 1.500,-- bezieht und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat. Da dieser Schätzung seitens der Rechtsmittelwerberin nicht entgegengetreten wurde, besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anlaß, davon abzugehen und werden diese Verhältnisse auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen ist, als auch den oben angeführten finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin entspricht. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe erscheint im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Der Rechtsmittelwerberin steht es frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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