Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108746/2/Kei/Sg

Linz, 11.03.2004

 

 

 VwSen-108746/2/Kei/Sg Linz, am 11. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A L und Dr. K L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Dezember 2002, Zl.VerkR96-9823-2001, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 8.11.2001 um 14.10 Uhr den Kombi GM auf der Salzkammergut Straße B 145 im Gemeindegebiet von T in Fahrtrichtung E gelenkt, wobei Sie (auf Höhe des ersten Parkplatzes im Bereich der Parkplatzausbuchtung hinter dem großen Felsen) vor und in der unübersichtlichen V den Lenker eines in gleicher Richtung fahrenden mehrspurigen Kraftfahrzeuges vorschriftswidrig überholten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 110 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bestreite entschieden, die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Wie ich bereits in meiner Einvernahme vom 19.11.2001 zu Protokoll gegeben habe, kann ich mit Sicherheit ausschließen, dass ich im Kurvenbereich überholt habe. Ich habe allerdings eingeräumt, dass ich den Überholvorgang am Kurvenanfang (aus meiner Fahrtrichtung betrachtet) abgeschlossen habe. Ich habe dies auch schlüssig und nachvollziehbar damit erklärt, dass ich entlang der Geraden vor dem Beginn der besagten unübersichtlichen Rechtskurve ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe. Dieser Überholvorgang wäre auch leicht vor der genannten Rechtskurve abgeschlossen gewesen, wenn nicht das überholte Fahrzeug, welches nicht vom Zeugen M L gelenkt wurde, rechtswidrig und schuldhaft beschleunigt hätte und so weit auf den PKW von M L aufgefahren ist, dass ich mich nicht mehr nach rechts einreihen konnte. Ich war daher genötigt, auch noch den von M L gelenkten PKW zu überholen, wobei das Überholmanöver noch vor Beginn der folgenden Rechtskurve abgeschlossen war.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des angefochtenen Bescheides wird hiermit ausdrücklich gerügt, dass sich die Erstbehörde mit dieser meiner Verantwortung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Im Gegenteil hat die Erstbehörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass keine zulässigen Strafausschließungsgründe geltend gemacht wurden bzw. solche für die erkennende Behörde auch nicht erblickbar sind.

Auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist mangelhaft geblieben. Ich habe keinesfalls die Aussage des Zeugen M L bestätigt, dass ich das Überholmanöver im Bereich einer unübersichtlichen Straßenstelle durchgeführt habe. Vielmehr habe ich stets betont und zwar bereits bei meiner ersten Einvernahme, dass ich ausschließen kann, den von M L gelenkten PKW im Kurvenbereich überholt zu haben. Ich habe stets betont, den Überholvorgang am Kurvenanfang - trotz der geschilderten widrigen Umstände - abgeschlossen zu haben. Dazu kommt, dass ich genauso wie der Anzeiger M L ein Beamter bin und daher ohne nähere Begründung der Erstbehörde nicht einzusehen ist, weshalb den Aussagen des Anzeigers mehr Glauben geschenkt wird, als meinen Rechtfertigungsangaben.

Dazu kommt, dass ich ein sehr besonnener Autolenker bin, was insbesondere durch meine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit auch dokumentiert ist. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe wird daher auch ausdrücklich als überhöht bekämpft.

Aus den genannten Gründen stelle ich daher nachstehende Berufungsanträge: Meiner Berufung wolle Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden; in eventu die über mich verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Dezember 2002, Zl.VerkR96-9823-2001, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Aussagen des Zeugen M L (siehe die mit diesem Zeugen am 28. November 2001 durch die belangte Behörde aufgenommene Niederschrift). Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Zeuge M L unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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