Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102627/15/Weg/Km

Linz, 11.07.1995

VwSen-102627/15/Weg/Km Linz, am 11. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J, gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 26.

Jänner 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 2 von 4.000 S auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf 3 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 26. Juni 1994 um 5.51 Uhr den PKW, ..., Kennzeichen ..., auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründete die Strafhöhe mit einem Hinweis auf § 19 VStG und der Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von 12.000 S, keines Vermögens und keiner Sorgepflichten. Erschwerende Umstände wurden hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 nicht angeführt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafen-Auszug ist zu ersehen, daß gegen den Berufungswerber keine einschlägigen Vorstrafen aufscheinen.

3. Der Beschuldigte, der ursprünglich auch gegen die Schuldfrage zum Faktum 2 eine Berufung einbrachte, schränkte diese im Zuge des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf eine Strafberufung ein. Vorgebracht wird, daß die von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnisse richtig seien. In Anbetracht des Umstandes, daß zum Faktum 2 keinerlei einschlägige Vormerkungen aufschienen, sei die ausgesprochene Geldstrafe von 4.000 S überhöht und sei eine solche von 2.000 S ausreichend.

4. Der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandselemente des § 19 VStG ist durch die sich nicht widersprechenden Angaben der Erstbehörde einerseits und des Berufungswerbers andererseits geklärt und wird dieser Entscheidung zugrundegelegt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet die Strafhöhe im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß kein Erschwerungsgrund vorliegt, geringfügig überhöht, sodaß die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren war. Dem Antrag des Berufungswerbers, die Geldstrafe auf 2.000 S zu reduzieren, konnte wegen des Fehlens von Milderungsgründen und der Tatsache, daß es sich beim Setzen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften handelt, nicht stattgegeben werden.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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