Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102636/13/Fra/Ka

Linz, 21.07.1995

VwSen-102636/13/Fra/Ka Linz, am 21. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des F B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Februar 1995, Zl.III-St-3394/94/G, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs.1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat unter Punkt 1 des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 28.8.1994 um 4.45 Uhr in Wels, auf der Dragonerstraße in Höhe des Hauses Nr.67, Fahrtrichtung Westen den Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie einen Beitrag von 10 S als Ersatz der Barauslagen für den Alkomaten vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Wels - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen zu haben. Er habe im parallel laufenden Führerscheinentzugsverfahren sofort nach Erhalt des Entzugsbescheides der einschreitenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau) zur Kenntnis gebracht, daß er zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Wels, sondern bei ihm zu Hause in Goldegg gewesen sei und den im gegenständlichen Verfahren genannten Kombi nicht gelenkt habe bzw diesen gar nicht kenne. Seines Wissens wurde die BPD Wels seitens der Bezirkshauptmannschaft St.

Johann/Pongau hinsichtlich seiner Verantwortung in Kenntnis gesetzt und um Überprüfung gebeten. Dabei habe sich die Richtigkeit seiner Angaben herausgestellt. Es habe sich eine dritte Person seiner Identität bedient bzw für ihn ausgegeben. Wenige Tage später nach dem Vorfall habe er seine Lenkerberechtigung wieder ausgefolgt erhalten und das Führerscheinentzugsverfahren sei eingestellt worden. Er beantrage daher seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.2. Eine Einsichtnahme in den entsprechenden Führerscheinentzugsakt der Bezirkshauptmannschaft St.

Johann/Pongau ergab, daß aufgrund einer durch den Berufungswerber erhobenen Vorstellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau vom 23. September 1994 der vorangegangene Bescheid dieser Behörde vom 6.

September 1994, mit dem dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, F und G für die Dauer von vier Wochen entzogen wurde, wieder aufgehoben wurde. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, daß aufgrund der der Behörde bisher zur Kenntnis gelangten Ermittlungsergebnisse die Lenkereigenschaft des Vorstellungswerbers nicht als erwiesen angesehen werden kann. Aus dem Akt ergibt sich, daß Hubert Brandstätter, welcher laut Bericht der BPD Wels vom 28.9.1994 zur Tatzeit im gegenständlichen PKW als Beifahrer mitgefahren ist, vom GP Schwanenstadt zum Sachverhalt befragt wurde und angab, daß Cornel Bürgler zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. C B sei ihm vom Volksfest in Wels bekannt gewesen. Eine andere Person habe sich nicht im Fahrzeug befunden. Zumal sich diese Angabe des Herrn B mit der laut Bericht der BPD Wels vom 28.9.1994 dem Gr.Insp. P O gegenüber gemachten Angabe widerspricht (dem Polizeibeamten gegenüber gab H B an, daß es sich beim Lenker um den Beschuldigten handelt), hielt es der O.ö. Verwaltungssenat für geboten, ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen.

Über Aufforderung des O.ö. Verwaltungssenates gab der Vertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 8.6.1995 bekannt, daß Frau M B, wh. in , und Frau M B, wh. in, bestätigen können, daß der Beschuldigte zur Tatzeit sich in seinem Gastronomiebetrieb in Goldegg aufgehalten hat. Bei einer im Rechtshilfewege durchgeführten Einvernahme gaben beide Zeugen an, daß sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Hause H, aufgehalten hat.

Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht als erwiesen festgestellt werden, daß der Beschuldigte das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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