Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102639/2/Fra/Ka

Linz, 09.03.1995

VwSen-102639/2/Fra/Ka Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K B "gegen das Straferkenntnis, Zl.III-ST-227/94/G", zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Herr K B hat beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein mit 27.2.1995 datiertes Rechtsmittel, bezeichnet mit "Einspruch gegen bzw. Berufung gegen das Straferkenntnis Zl.III-ST-227/94/G", eingebracht.

Die Berufung bezeichnet somit das angeführte Straferkenntnis nur mit der vorhin genannten Zahl.

Die bescheiderlassende Behörde ist jedoch nicht angegeben.

2. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung ua den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Zur geforderten konkreten Bezeichnung des Bescheides ist es notwendig, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben. Bei Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles liegt kein gemäß § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen vor, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr.

Verwaltungsverfahrensrechts 5. Auflage, Rz.520 sowie VwGH vom 27.1.1993, Zl.92/03/0268).

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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