Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102641/5/Ki/Shn

Linz, 07.04.1995

VwSen-102641/5/Ki/Shn Linz, am 7. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. Bruno W, vom 24. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 6. Februar 1995, Zl.VerkR96-4571-1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1995, VerkR96-4571-1994, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er am 29.7.1994 um 17.55 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei km Gemeindegebiet von R Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet hat, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (450 S) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. März 1995 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 8. Februar 1995 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen worden. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 22. Februar 1995 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung habe er die Berufung jedoch erst am 24. Februar 1995 mittels Telefax eingebracht.

Gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der Berufungswerber hat am 3. April 1995 telefonisch erklärt, daß ihm das Straferkenntnis zwar ordnungsgemäß zugestellt wurde, er jedoch nach der Zustellung längere Zeit ortsabwesend war und deshalb die Berufung nicht rechtzeitig einbringen konnte. Nachdem ihm erklärt wurde, daß dieser Umstand nicht zu berücksichtigen ist, hat er die Zurückziehung der Berufung in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 3. April 1995 erklärte der Berufungswerber dann, daß er nach der telefonischen Rücksprache um Aufhebung des Berufungsverfahrens gegen das Straferkenntnis VerkR96-4571-1994 vom 6.2.1995 ersuche.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 8. Februar 1995 vom Berufungswerber persönlich übernommen und gilt demnach mit diesem Datum als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Februar 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 24. Februar 1995 mittels Telefax eingebracht. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß die Ortsabwesenheit nach ordnungsgemäßer Zustellung auf die Berufungsfrist keinen Einfluß hat. Es handelt sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Aus dem Schreiben vom 3. April 1995 (Ersuchen um Aufhebung des Berufungsverfahrens) geht nicht in aller Deutlichkeit hervor, daß damit der Berufungswerber tatsächlich die Berufung zurückziehen wollte, weshalb die gegenständliche formelle Entscheidung getroffen werden mußte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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