Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102646/5/Ki/Shn

Linz, 16.10.1995

VwSen-102646/5/Ki/Shn Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Helmut Z, vom 20. Februar 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 8. Februar 1995, Zl.VerkR96-31-1995/Bi/Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 8. Februar 1995, VerkR96-31-1995/Bi/Hu, einen Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, daß der Beschuldigte die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Helmut Z sei. Nur sie könne gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person, wie im konkreten Fall die Firma E.

I.2. Gegen diese Entscheidung erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 20. Februar 1995 Berufung mit der Begründung, daß der eingebrachte Einspruch in seinem Auftrag erfolgt sei. Die Firma Z sei ein Einzelunternehmen und der gesamte Schriftverkehr sei bisher so abgewickelt worden.

Auch sämtliche Zahlungen würden so gezeichnet. Es sei für ihn als ordentlicher Steuerzahler einfach nicht verständlich und er könne diesen Grund als Ablehnung seines Einspruches nicht akzeptieren.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zur Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates wird zunächst festgestellt, daß nunmehr durch das Bundesgesetz 620/1995 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) im Verwaltungsstrafverfahren der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes zuständig ist, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 51/1). Diese Änderung ist mit 1. Juli 1995 in Kraft getreten.

Lediglich in jenen Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde, ist § 51 Abs.1 in der Fassung vor dem zitierten Bundesgesetz anzuwenden. Nachdem offensichtlich im vorliegenden Fall vor dem bis zum 30. Juni 1995 zuständigen niederösterreichischen Verwaltungssenat keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, ist sohin der O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

Im vorliegenden Verfahrensakt befindet sich ein Schreiben der Firma E, in welchem Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung erhoben und gleichzeitig dieser Einspruch begründet wurde. Die belangte Behörde rechnet die Eingabe der Firma E zu und erachtet diese als unzulässig.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß in einem Rechtsstaat grundsätzlich der Gedanke des Rechtschutzes seiner Bürger in den Vordergrund zu stellen ist. Dementsprechend ist auch die Auslegung (verwaltungs-)verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieses Rechtschutzgedankens vorzunehmen und es soll keinesfalls ein dem Geist des AVG fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (vgl VwGH etwa vom 2.10.1967, 1234/67).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Firma Zettl, wie der Berufungswerber glaubhaft ausführt, um ein Einzelunternehmen und besitzt diese Firma für sich keinerlei Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger dieser Firma ist ausschließlich der Unternehmer selbst, im vorliegenden Fall wohl der Berufungswerber. Es ist daher nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates die Berufung Herrn Helmut Z zuzuordnen und es war die belangte Behörde nicht berechtigt, den Einspruch aus den von ihr angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß die verfahrensgegenständliche Eingabe durch ein Formgebrechen behaftet wäre, würde dies eine Zurückweisung des Einspruches nicht schlechthin rechtfertigen. In diesem Fall wäre bei Auftauchen allfälliger Zweifel über die Legitimation des Berufungswerbers nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen und es hätte daher dem Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen (vgl die ständige Judikatur des VwGH, wonach eine Eingabe, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts als Vertreter einbringt, nicht dieser Person, welche nicht vertretungslegitimiert ist, sondern vielmehr dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist, zuzurechnen ist - VwGH vom 20.2.1987, 87/17/0096 ua).

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Berufungswerber durch die unzulässige Zurückweisung seines Einspruches in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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