Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102653/2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1995

VwSen-102653/2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Döbling, Hohe Warte 32, 1190 Wien, vom 30.1.1995, AZ.Cst-92075-D/94 Scha, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 6 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Wien, Bundespolizeikommissariat Döbling, hat mit dem in der Präambel angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er es als vom Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen benannte Person unterlassen hat, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29.6.1994, zugestellt am 19.7.1994, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien 9, Seegasse 28-Rögergasse abgestellt hat (unrichtige Auskunft = keine Auskunft).

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wien sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung vor. Dieser übermittelte den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt unter Hinweis auf § 51 Abs.1 VStG zuständigkeitshalber dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Tatort für die Übertretung nach § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055 und die dort zitierte Judikatur).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung kein Tatort genannt. Da ein solcher auch der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen ist, ist die Aktenlage heranzuziehen (VfGH 16.10.1991, G187/91 ua, VwGH 14.4.1993, 93/18/0092).

Zufolge der Aktenlage wurde die von der Erstbehörde als unrichtig angesehene Lenkerauskunft in "4020 Linz, Donau" erteilt (Blatt 10 des erstbehördlichen Aktes).

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Der unabhängige Verwaltungssenat Wien hat von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung übermittelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht.

Aufgrund der oben dargestellten Rechts- und Sachlage ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der gegenständlichen Angelegenheit in örtlicher und sachlicher Hinsicht zuständig, über die gegenständliche Berufung zu entscheiden.

Eine Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH vom 30.10.1981, Slg.10581 A ua).

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Wie oben ausgeführt, ist Tatort für die Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967, der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat. Die von der Erstbehörde als unrichtig qualifizierte Lenkerauskunft wurde laut Aktenlage in Linz erteilt, weshalb die BPD Wien als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortzusetzende Verfahren angemerkt, daß, sollte Frau U W die Version des Berufungswerbers bestätigen, dieser aus h. Sicht nicht schuldhaft gehandelt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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