Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102654/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. April 1995 VwSen102654/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.04.1995

VwSen 102654/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. April 1995
VwSen-102654/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FE, vertreten durch RA vom 20. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.

Jänner 1995, CSt-10058/94-Bu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 31. Jänner 1995, CSt-10058/94-Bu, über Herrn FE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 18. Juni 1994 von 10.16 Uhr bis 10.57 Uhr in Linz, Hauptstraße Nr. 41, den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" mit der Zusatztafel "werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr" zum Parken abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund ergänzender Erhebungen im Hinblick auf die dem Parkverbot zugrundeliegende Verordnung im Wege der Erstbehörde trat der Umstand zutage, daß der Kundmachung der Verordnung ein Mangel anhaftet. Dies in der Form, als der auf der Zusatztafel angegebene zeitliche Geltungsbereich nicht mit dem entsprechenden Inhalt der Norm übereinstimmt.

Beide Gerichtshöfe öffentlichen Rechts legen im Hinblick auf die Kundmachung von verordneten Verkehrsbeschränkungen einen relativ strengen Maßstab an (vgl. VfGH 17.10.1967, V37/67 ua bzw. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267 ua). Der Berufung war daher aus diesen formalen Überlegungen heraus ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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