Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102668/10/Ki/Shn

Linz, 16.05.1995

VwSen-102668/10/Ki/Shn Linz, am 16. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Franz Z, vom 9. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Februar 1995, Zl.VerkR96-743-1994, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 4 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 4 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 4 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Februar 1995, VerkR96-743-1994, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er sich am 10. Februar 1994 bis 00.43 Uhr im Stall und Hof des Hauses U gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obgleich vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 9. März 1995 Berufung und begründet diese im wesentlichen damit, daß er nicht das Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg U gelenkt habe. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, daß außer ihm und den Gendarmeriebeamten keine weiteren Personen im Hof oder im Stall anwesend waren.

Aufgrund der Dunkelheit sowie der Vielzahl von Räumen und Nebengebäuden wäre die Feststellung, daß keine weiteren Personen im Hof anwesend waren, näher zu begründen. Die Gendarmeriebeamten wären nur dann berechtigt, die Atemluft von Personen zu untersuchen, wenn vermutet werden könne, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Aus einer rasanten, allenfalls unverantwortlichen Fahrweise könne aber nicht der Schluß auf eine alkoholbeeinträchtigte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Ebenso nicht aus dem Umstand, daß eine Person größte Mühe hat, sich auf den Beinen zu halten. Generell seien medizinische Laien nicht in der Lage, aufgrund klinischer Symptome einen Schluß auf eine Alkoholbeeinträchtigung zu ziehen. Bei den gegebenen Lichtverhältnissen könne eine Rötung der Augenbindehäute nicht festgestellt werden. Ein unsicheres Gleichgewichtsverhalten des Berufungswerbers sei auf eine gewisse Erschöpfung zurückzuführen gewesen, zumal dieser nach der Autofahrt - nach Angabe der Beamten - zu Fuß vor den Beamten davongerannt sei.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 4 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Mai 1995 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurden RI R und RI Johann B als Zeugen einvernommen. Der Berufungswerber ist nicht zur Verhandlung erschienen, war jedoch rechtsfreundlich vertreten. Die belangte Behörde hat sich für die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung telefonisch entschuldigt.

I.5. Beide Gendarmeriebeamte haben als Zeugen ausgesagt, daß ihnen das tatgegenständliche Fahrzeuggespann aufgefallen ist, zumal der Anhänger hinten nicht beleuchtet war. Sie seien diesem Fahrzeuggespann nachgefahren. Im Hof des Anwesens der Eltern des Berufungswerbers habe dieser sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht und er sei in der Folge sofort weggelaufen. RI B habe den Berufungswerber persönlich gekannt und habe diesen bereits im Rahmen der Nachfahrt aufgrund seiner Statur bzw seines Gesichtsprofiles erkennen können. Darüber hinaus war dem Zeugen bekannt, daß der Berufungswerber schon mehrmals in ähnlichen Fällen davongelaufen ist. Er habe sich voll darauf konzentriert, den Berufungswerber nicht aus den Augen zu verlieren. Im Stall des Anwesens konnte der Berufungswerber schließlich gestellt werden und er wurde aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome zum Alkotest aufgefordert; diesem Test ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Die Zeugen führten dazu aus, daß der Lenker sofort nach der Anhaltung aus dem Fahrzeug gesprungen sei, wobei er den Fahrzeugschlüssel in der Hand gehalten habe. Er sei dann sofort weggelaufen.

RI B führte dazu aus, daß er jedoch ständig Sichtkontakt zum Berufungswerber hatte und er ausschließen könne, daß eine andere Person als der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe.

Die Zeugen führten weiters aus, daß der Berufungswerber bei der Amtshandlung keine Schuhe trug, die Sandalen wurden dann später neben dem Fahrzeug im Schlamm steckend vorgefunden.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Auch ist davon auszugehen, daß die Zeugen als geschulte Gendarmeriebeamte in der Lage sind, objektiv den Sachverhalt wiederzugeben. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle sprechen jedoch sämtliche Umstände dafür, daß der Berufungswerber mit dem Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuggespannes ident ist.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Verwaltungsübertretung.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß der Berufungswerber zum tatgegenständlichen Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat und der Gendarmeriebeamte RI B überdies im Hinblick auf die festgestellten Symptome vermuten konnte, daß der Berufungswerber sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Meldungsleger als geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht war somit berechtigt, die Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Nachdem der Berufungswerber der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er dieses Verhalten iSd zitierten Bestimmungen der StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Dazu wird festgestellt, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Unter Zugrundelegung der aus dem Verfahrensakt ersichtlichen - unbestrittenen - sozialen und wirtschaftlichen Lage des Berufungswerbers (Monatseinkommen 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde die verhängte Geldstrafe bei dem gegebenen Strafrahmen im untersten Bereich festgesetzt.

Strafmilderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Strafbemessung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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