Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102678/7/Fra/Ka

Linz, 06.07.1995

VwSen-102678/7/Fra/Ka Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H B, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. A. H L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.2.1995, VerkR96-4235-1994-SR/GA, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 200 S, ds 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993; II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades, Kz: , trotz schriftlicher Aufforderung vom 2.11.1994, zugestellt am 7.11.1994, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 21.11.1994, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 30.8.1994 um 10.43 Uhr gelenkt hat, da die von ihm erteilte Auskunft unvollständig war (es fehlte die Anschrift des verantwortlichen Lenkers).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt - ohne Erstattung einer Gegenschrift - dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an, macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Er weist darauf hin, daß die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe, daß bei der Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, auch die Behörde selbst verpflichtet sei, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, daß es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die genaue Anschrift des von ihm bekanntgegebenen Lenkers, nämlich Herrn K T, wohnhaft in O, in Erfahrung zu bringen. Er verfüge über diese Möglichkeit nicht, da ihm die tschechische Behörde nicht Auskunft zu erteilen habe. Er sei nicht verpflichtet, die genaue Anschrift eines Lenkers, die ihm nicht mehr erinnerlich sei, im Ausland auszuforschen. Der Umstand, daß die belangte Behörde diese Ausforschung unterlassen habe, begründet die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im angefochtenen Straferkenntnis fehle weiters die Verschuldensprüfung. Er habe die Anschrift des Lenkers nach seinem besten Wissen bekanntgegeben. Es hieße die Auskunftspflicht nach § 103 KFG 1967 zu überspannen, wenn im Falle eines ausländischen Lenkers vom Zulassungsbesitzer verlangt würde, daß dieser die genaue Anschrift dieser Person für einen unabsehbar langen Zeitraum evident halte, zumal wenn ihm nicht bekannt sei, daß diese Person als Lenker eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Das angefochtene Straferkenntnis lasse unberücksichtigt, daß ihm erst durch die Einleitung dieses Verfahrens bekannt geworden sei, daß Herr T K möglicherweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten habe.

Es könne ihm aber nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn ihm ohne Kenntnis dieses Umstandes die genaue Anschrift nicht mehr erinnerlich sei. Der Berufungswerber kritisiert weiters die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Strafbemessung, wo angeführt ist, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle sind. Diese Begründung sei in der Sache verfehlt, weil doch ein Zulassungsbesitzer bei Überlassung seines Fahrzeuges an eine dritte Person nicht wissen könne, ob und welche Verwaltungsübertretungen diese Person allenfalls begehen werde. Zum Strafausspruch führt der Berufungswerber an, daß nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, daß ihm die genaue Straßenbezeichnung des Herrn Krejci Tomislav in Oberplan nicht mehr erinnerlich sei. Sollte darin überhaupt eine Übertretung des § 103 KFG liegen, so sei sein Verschulden als geringfügig einzustufen. Überdies stehe es der belangten Behörde nach wie vor offen, die entsprechende Ergänzung in kurzem Wege einzuholen, sodaß die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen seien. Damit lägen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor. Der Berufungswerber beantragt sohin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, hilfsweise unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG das Absehen der Strafe sowie hilfsweise die Herabsetzung der Strafe.

I.3.2. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß mangels Angabe der genauen Anschrift des angeblichen Lenkers in der Beantwortung der Lenkanfrage der objektive Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt wurde. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.5.1990, Zl.89/18/0177, hingewiesen, wonach es für die vollständige Beantwortung der Anfrage in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers nicht hinreicht, daß beispielsweise nur ein Stadtteil, in dem der Lenker wohnhaft ist, angegeben wird. Ob es der Behörde möglich gewesen wäre, aufgrund dieser Angabe ohne besonderen Aufwand die genaue Anschrift zu ermitteln, ist nach diesem Judikat nicht entscheidend, weil die Behörde zu derartigen Erhebungen nicht verpflichtet ist.

Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Beschuldigte bemängelt zu Recht die fehlende Verschuldensprüfung im angefochtenen Straferkenntnis. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1989, Zl.88/03/0181, hat die Behörde die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens hat der Berufungswerber im gegenständlichen Fall nun insofern dargelegt, als er behauptet, daß ihm die entsprechende tschechische Meldebehörde keine Auskunft betreffend die genaue Anschrift des angeblichen Lenkers erteilt. Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher die Erstbehörde ersucht, bei der zuständigen Behörde in Tschechien ein Ansuchen um Vervollständigung der vom Berufungswerber gemachten Angaben zu stellen. Aufgrund dieses Ersuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die österr. Botschaft in Tschechien gebeten, die vollständige Anschrift des Herrn K T, wh. O, näheres unbekannt, bei der tschechischen Meldebehörde zu eruieren und dieser Behörde zu übermitteln. Die österr. Botschaft in Prag hat mit Schreiben vom 7.4.1995, Zl. 3236/95, der Erstbehörde mitgeteilt, daß die angegebenen Daten für die erbetene Ausforschung nicht ausreichend sind, weshalb um Mitteilung weiterer zweckdienlicher Angaben zu der auszuforschenden Person (Geburtsdatum, Geburtsort, Paßdaten, Ausstellungsort, Ausstellungsdatum, frühere Adressen, Wohnort in der tschechischen Republik und dergl.) ersucht wird. Die Behörde ist somit nun den sie treffenden Ermittlungspflichten nachgekommen. Die Erfolglosigkeit der Ausforschung der genauen Anschrift des angeblichen Lenkers wurde dem Vertreter des Berufungswerbers mit dem Hinweis mitgeteilt, daß es nun dem Berufungswerber obläge, selbständige Ermittlungen betreffend die genaue Anschrift des Lenkers anzustellen, worauf dieser dem O.ö. Verwaltungssenat mitteilte, daß er insbesondere geprüft habe, ob die Einschaltung eines tschechischen Privatdetektives möglich und wirtschaftlich vertretbar sei. Es habe sich allerdings herausgestellt, daß die Kosten, die dadurch verursacht würden, die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe übersteigen würden, weshalb ihm eine solche Beauftragung eines tschechischen Privatdetektives nicht zumutbar sei, zumal ja auch der Erfolg der Ausforschung nicht feststehe.

Über nähere Informationen der im oben genannten Schreiben der österr. Botschaft in Prag verfüge er ebenfalls nicht.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses muß sich der Berufungswerber als Verschulden anrechnen lassen, wenn er die von ihm verlangte Lenkerauskunft unvollständig hat. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

I.3.3. Die Strafe war herabzusetzen, weil das angefochtene Straferkenntnis in unzulässiger Weise den Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung mit jenem Delikt, welches Anlaß für das Auskunftsverlangen war, vermengt war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß diese Übertretung nicht verfolgt und daher auch nicht nachgewiesen wurde. Zutreffend wurde von der Erstbehörde die Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die neu bemessene Strafe ist somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung sowie den aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten angepaßt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe und somit auch die Anwendung des Rechtsinstitutes des § 21 Abs.1 VStG war nicht vertretbar, weil die Folgen der Übertretung im gegenständlichen Fall nicht als geringfügig zu bewerten sind, denn es wurde durch die gegenständliche Übertretung das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung einer Person, welche im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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