Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102681/3/Bi/Fb

Linz, 10.04.1995

VwSen-102681/3/Bi/Fb Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, G, L, vom 24. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

Februar 1995, VU/S/4812/94, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig, (weil nicht begründet) zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis die in der zur gleichen Zahl ergangenen Strafverfügung vom 15. November 1994 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängte Strafe auf 400 S Geldstrafe und im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 40 S vorgeschrieben.

Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am 6.

Februar 1995 bei der Bundespolizeidirektion Linz ausgehändigt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, er lege unter anderem gegen den Bescheid VU/S/4812/94 das zulässige Rechtsmittel ein.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl VwGH vom 9.

Jänner 1987, 86/18/0212).

Auf der Grundlage dieser Judikatur war spruchgemäß zu entscheiden, wobei außerdem darauf hinzuweisen ist, daß die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides an den Rechtsmittelwerber am 6. Februar 1995 zu laufen begann und demnach am 20. Februar 1995 endete. Die fernschriftliche Berufung langte am 23. Februar 1995 bei der Erstinstanz ein, weshalb das Rechtsmittel auch als verspätet anzusehen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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