Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102684/6/Weg/Ri

Linz, 17.05.1995

VwSen-102684/6/Weg/Ri Linz, am 17. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des F L vom 16. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2.

Februar 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 8. September 1994 gegen 15.39 Uhr den ... auf der ... Bezirksstraße in ... auf Höhe des Hauses ...straße Nr... in Richtung ... gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 3. Februar 1995 durch den Berufungswerber selbst übernommen und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Dies ergibt sich aus der die Übernahme des Straferkenntnisses bestätigenden Unterschrift des Berufungswerbers.

3. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 16.

Februar 1995, welches am 22. Februar 1995 zur Post gegeben wurde, Berufung eingebracht. Das Datum der Postaufgabe ist aus dem Poststempel einwandfrei abzulesen.

4. Mit Schreiben vom 12. April 1995 hat der O.ö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber unter Hinweis auf die sich aus dem Akt ergebende Verspätung die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Gegendarstellung zu dieser Verspätungsproblematik abzugeben. Dieses am 14. April 1995 dem Berufungswerber zugestellte Schriftstück blieb jedoch innerhalb der gestellten Frist unbeantwortet. Nachdem sich der Berufungswerber bis zum heutigen Tag verschwiegen hat, gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber das Straferkenntnis am 3. Februar 1995 persönlich übernommen hat und die Berufung dagegen erst am 22. Februar 1995 zur Post gegeben wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Vorschrift gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses).

Nach den Fristberechnungsvorschriften des § 32 Abs.2 AVG hätte sohin gegen die am 3. Februar 1995 zugestellte schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses spätestens am 17.

Februar 1995 Berufung eingebracht werden müssen. Nachdem diese Berufung erst am 22. Februar 1995 zur Post gegeben wurde, ist sie verspätet.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG kann in der Sache selbst nicht entschieden werden, sondern ist die Berufung zufolge dieser Gesetzesstelle als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die Berufungsfrist zu verlängern, weil es sich hiebei um eine nicht verlängerbare Fallfrist handelt.

Aus den genannten Gründen war daher die Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum