Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102686/2/Weg/Ri

Linz, 10.04.1995

VwSen-102686/2/Weg/Ri Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des J K vom 10. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 15. Februar 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Die nur gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 20. Oktober 1994 gegen 16.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeug Kennzeichen ..., Sattelanhängerzeichen ..., im 2. ... Bezirk auf der ...allee nächst dem Haus Nr... lenkte, wobei im 11. Bezirk, ...straße ..., nächst dem Gelände der ...im Zuge einer Abwiegung festzustellen war, daß das Sattelkraftfahrzeug mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 37.960 kg um 11.520 kg überladen war. Der Beschuldigte hat sich somit vor Antritt der Fahrt als Lenker nicht davon überzeugt, obwohl es zumutbar war, ob das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Dieses Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs.1 lit.a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 dar.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, daß er entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis sehrwohl der Meinung sei, daß ihm eine Milderung des Strafausmaßes auf Grund seiner Unbescholtenheit zugutekomme, da seine letzte kraftfahrrechtliche Verurteilung mindestens 5-6 Jahre zurückliege. Außerdem stelle die Verwiegung des LKW einen Willkürakt der Wiener Behörden dar, da vor allem nicht aus Wien stammende LKW's zu Fahrzeugkontrollen herangezogen worden seien. Er ersucht daher um Milderung des Strafausmaßes.

3. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war iSd § 51e Abs.2 VStG eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil eine solche einerseits nicht ausdrücklich verlangt wurde und andererseits der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage unzweifelhaft feststeht.

Demnach ist es unrichtig, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Wie aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsvorstrafenverzeichnis hervorgeht, wurde der Berufungswerber am 18. März 1994 wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit.e, § 102 Abs.10 und § 103 Abs.5 iVm § 102 Abs.1, jeweils KFG 1967, rechtskräftig bestraft, wobei die diesbezüglichen Geldstrafen insgesamt 800 S betrugen. Daß die Fahrzeugkontrolle und die erfolgte Abwiegung ein Willkürakt der Wiener Behörde sein soll, kann dem Akt nicht entnommen werden und würde im übrigen die Strafhöhe nicht beeinflussen.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen (monatlich netto ca. 12.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodaß diese als erwiesen angenommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen nach § 134 KFG 1967 reicht bis zu 30.000 S.

Es liegt auf der Hand, daß das Ausmaß der mit der Verwaltungsübertretung verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit umso größer ist, je höher die Überladung ist. Dies hat auch die Bezirkshauptmannschaft ... in der Begründung des Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen wird.

Auch die sonstigen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses treffen zu, vor allem lag der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - wie oben ausgeführt - nicht vor. Würden diese Verwaltungsübertretungen auf der selben schädlichen Neigung beruhen, so wäre dies ein Erschwerungsgrund, den die belangte Behörde - wie ausdrücklich angeführt - nicht herangezogen hat. Diesfalls wäre nämlich in Anbetracht der hohen Überladung mit einer höheren Geldstrafe vorzugehen gewesen. Ob nun - was eine unbewiesene Behauptung blieb von den Wiener Behörden willkürlich lediglich Nicht-...

LkW's abgewogen wurden, wird einerseits bezweifelt und ist im übrigen iSd oben zitierten § 19 VStG kein Grund, der sich auf die Strafhöhe auswirken könnte.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG, wonach in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein 20%iger Kostenbeitrag vorzuschreiben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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