Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102687/4/Weg/Ri

Linz, 09.05.1995

VwSen-102687/4/Weg/Ri Linz, am 9. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des K K vom 1. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 3. Jänner 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Der nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die wegen des Faktums 2 verhängte Geldstrafe von 10.000 S auf 8.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 336 Stunden unverändert.

Die Berufung gegen die Höhe der Strafe wegen des Faktums 1 (400 S und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich des Faktums 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 80 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz betreffend das Faktum 2 ermäßigt sich auf 800 S.

Diesbezüglich war ein Beitrag zum Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2.) § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 400 S und 2.) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden und 336 Stunden verhängt, weil dieser am 24. September 1994 um 14.17 Uhr den PKW ... auf der ... Gemeindestraße im Ortsgebiet von ... aus Richtung B.. kommend in Richtung ... gelenkt hat und 1.) auf Höhe des Hauses Salzburgerstraße 47 die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten hat und 2.) die gegenständliche Fahrt durchführte, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.040 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner zulässigen und als rechtzeitig anerkannten Berufung lediglich gegen die Strafhöhe und führt aus, seine Familien- und Vermögensverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Er sei schon längere Zeit arbeitslos und ohne Einkommen.

Außerdem habe er für zwei Kinder im Alter von 6 und 7 Jahren zu sorgen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft ... legte den Verwaltungsstrafakt mit dem Bemerken vor, die Berufung sei verspätet. Begründet wird dies in einem späteren Schreiben damit, daß die Berufungsfrist am 1. Februar 1995 abgelaufen sei, die Berufung jedoch erst am 6. Februar bei der Behörde eingelangt sei. Die Beförderung eines Schriftstückes durch die Post von ... nach ... könne jedoch nicht sechs Tage benötigen, sodaß (trotz Unleserlichkeit des Poststempels) angenommen werden müsse, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde. Dazu ist vorweg festzustellen, daß sich die Berufungsbehörde dieser Argumentation nicht anschließt, zumal ein Wochenende dazwischen lag und es ohne weiteres möglich sein kann, daß ein am Mittwoch den 1. Februar 1995 aufgegebenes Poststück erst am Montag den 6. Februar bei der Behörde einlangt. Es ist deshalb von einer fristgerechten Berufung auszugehen. Die Berufungsbehörde ist den Behauptungen in der Berufungsschrift nicht entgegengetreten, sodaß auch aus diesem Grunde diese hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als glaubwürdig angesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt bei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes bis zu 30.000 S, bei Übertretungen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Hinsichtlich des Faktums 1 hat die Erstbehörde die Strafhöhe den Vorschriften des § 19 VStG entsprechend festgesetzt. Die nunmehr geltend gemachten Sorgepflichten und das geringe Einkommen ist nicht geeignet, die im untersten Bereich angesetzte Geldstrafe von 400 S zu reduzieren.

Die Erstbehörde ist bei der Festsetzung der Geldstrafe wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 davon ausgegangen, daß der Berufungswerber nicht sorgepflichtig ist. Die nunmehr glaubhaft gemachten Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 6 und 7 Jahren rechtfertigen die Herabsetzung der Geldstrafe auf 8.000 S. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht zu reduzieren, weil sich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse lediglich auf die Festsetzung der Geldstrafe, nicht jedoch auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auswirken.

6. Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesbestimmungen (§ 64 und § 65 VStG) begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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